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Arbeitsvertrag widerrufen

Arbeitsvertrag widerrufen: Kündigung vor Jobantritt möglich?

geprüft von Philipp Franz
Rechtsanwalt für Verbraucherrecht

20. April 2022 um 05:47

Vertrag ist Vertrag: Einmal unterschrieben, ist man daran gebunden. Das gilt grundsätzlich auch beim Arbeitsvertrag. Aber Umstände ändern sich - was also tun, wenn der Traumjob genau dann eintrudelt, nachdem man bei einem anderen Unternehmen bereits zugesagt hat? Was Arbeitnehmer tun können, um einen bereits unterzeichneten Arbeitsvertrag wieder loszuwerden und wo dabei mögliche Fallen lauern, lesen Sie in diesem Beitrag.

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Frau zerreißt ihren Arbeitsvertrag.
Das Wichtigste in Kürze
  • Bei der Kündigung eines Arbeitsvertrages vor Beschäftigungsbeginn gelten im Wesentlichen die gleichen gesetzlichen Regelungen, wie bei der Kündigung eines laufenden Arbeitsverhältnisses.
  • Entsprechende Kündigungsfristen müssen deshalb auch vor Arbeitsbeginn eingehalten werden.
  • Klauseln, die eine Vertragsstrafe bei nicht antreten der Stelle vorsehen sind grundsätzlich zulässig, müssen im Rahmen sein.
  • Eine fristlose Kündigung ist nur bei schwerwiegenden Gründen möglich. Ein besseres Jobangebot zählt nicht dazu.
  • Ein Arbeitsverhältnis am ersten Tag einfach nicht anzutreten, kann Schadenersatzforderungen nach sich ziehen. Besser ist es, um einen Aufhebungsvertrag zu bitten.
  • Wie Arbeitnehmer am Besten vorgehen wenn sie einen Arbeitsvertrag vor Antritt widerrufen möchten, lässt sich über einen Online-Check im SIEGFRIED CLUB prüfen.

Arbeitsvertrag vor Antritt widerrufen: Mögliche Gründe

Kaum hat man einen Arbeitsvertrag unterschrieben, ergeben sich andere Umstände , die zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung noch nicht abzusehen waren. Erhält man beispielsweise die Zusage zum Traumjob, oder eine unerwartete Beförderung, obwohl man bereits den Vertrag für einen anderen Job unterschrieben hat, kommt unweigerlich die Frage auf, ob man den Arbeitsvertrag widerrufen kann.

Auch private Umstände können dazu führen, dass Arbeitnehmer ihren Arbeitsvertrag bereits unmittelbar nach Unterschrift widerrufen möchten.

Auch auf Arbeitgeberseite können sich zwischen Vertragsunterzeichnung und Arbeitsbeginn Umstände ergeben, die dazu führen, einen bereits in Aussicht gestellten Arbeitsvertrag zu widerrufen. Zugrunde liegen meist wirtschaftliche Aspekte, wie z.B. Personalabbau oder die Schließung ganzer Betriebe, wenn Arbeitgeber einen unterschriebenen Arbeitsvertrag widerrufen müssen..

Einen bereits unterzeichneten Arbeitsvertrag vor Antritt zu widerrufen, kann mit einigen Schwierigkeiten verbunden sein. Denn auch wenn die Beweggründe noch so verständlich sind, es gilt das Prinzip, dass Verträge grundsätzlich einzuhalten sind.

Ist ein Widerruf des Arbeitsvertrags vor Arbeitsantritt überhaupt möglich?

Grundsätzlich können beide Vertragsparteien auch vor Arbeitsantritt von einem unterschriebenen Arbeitsvertrag loskommen. Unter der Voraussetzung, dass tatsächlich ein gültiger Arbeitsvertrag besteht, gelten dann dieselben Regeln, wie bei einem regulären, aktiven Arbeitsverhältnis nach Beginn der Vertragslaufzeit. Das betrifft vor allem Themen wie Kündigungsgründe und Kündigungsfristen.

Wichtig zu klären: Besteht überhaupt ein rechtsgültiger Arbeitsvertrag?

Auch wenn es auf den ersten Blick trivial erscheinen mag – häufig entstehen die Probleme in der Praxis aus genau diesem Grund. Ob man einen unterschriebenen Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt widerrufen kann, hängt vor allem an einer Frage ab: Besteht überhaupt ein rechtsgültiger Arbeitsvertrag?

In einem ersten Schritt sollte das geklärt werden. Ist das nicht der Fall, ist eine Kündigung nicht erforderlich.

Vertragsschlussmechanismus

Grundsätzlich kommt ein Vertrag dadurch zustande, dass die beiden Parteien entsprechende Willenserklärungen abgeben, mit der sie eine Rechtsfolge – etwa ein Anstellungsverhältnis - herbeiführen wollen.

Da es für den Arbeitsvertrag keine Formvorschriften gibt, kann dieser nicht nur ausdrücklich (schriftlich oder mündlich), sondern auch konkludent („schlüssig“) zustande kommen. In Einzelfällen kann ein Vertrag sogar stillschweigend zustande kommen.

Ob im konkreten Fall ein gültiger Arbeitsvertrag vorliegt oder gar nicht angetreten werden muss, lässt sich einfach als Teil einer kostenlosen Mitgliedschaft im SIEGFRIED CLUB prüfen.

Sonderfall vorvertragliches Schuldverhältnis

Bereits mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen entsteht ein „vorvertragliches Schuldverhältnis“ – beide Seiten sind zur Wahrung der gegenseitigen Interessen verpflichtet, auch wenn es zu keinem Vertragsabschluss kommt. Ein daraus entstehendes „berechtigtes Vertrauen“ – etwa in die ernsthafte Absicht eines Vertragsabschlusses – sollte nicht enttäuscht werden.

Was letztlich gilt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und muss bei Streitigkeiten vor Gericht oft erst mühsam ermittelt werden. Hat man Einigung erzielt, aber noch keinen unterschriebenen Arbeitsvertrag in den Händen, empfiehlt sich die Ausstellung einer „vorvertraglichen Bestätigung“. Diese sollte die wesentlichen Daten des Arbeitsvertrages und die verbindliche Absicht, den Arbeitnehmer einzustellen, enthalten.

Nur kündigen wirkt

Ist allerdings ein Vertrag einmal geschlossen, ist er für beide Seiten verbindlich und beide Parteien können die jeweils vereinbarten Leistungen fordern.

Außerdem wird man einen Arbeitsvertrag dann nur noch unter bestimmten Voraussetzungen wieder los. Dann sind weder „Widerruf“ noch „Rücktritt“ geeignete Mittel, einzig korrekte Möglichkeit ist die Kündigung.

  1. Ein Widerruf einer Willenserklärung ist nach § 130 BGB nur solange möglich, bis sie der anderen Partei zugegangen ist. Ein Beispiel: Man sagt schriftlich zu, überlegt es sich aber anders und widerruft die Zusage telefonisch, bevor der Brief im Unternehmen gelesen wurde. Ein Widerrufsrecht beim Arbeitsvertrag gibt es in der Regel nicht.
  2. Ein Rücktritt vom Vertrag kann durch einseitige Erklärung nur dann ausgeübt werden, wenn dies im Gesetz oder durch vertragliche Vereinbarung vorgesehen ist. Es existiert zwar kein generelles gesetzliches Rücktrittsrecht bei unterschriebenen Arbeitsverträgen, es kann jedoch vertraglich vereinbart werden. Es gibt vereinzelt Konstellationen, in denen ein Rücktritt vom Arbeitsvertrag denkbar ist. Bei „Störung der Geschäftsgrundlage“ nach § 313 BGB – kann der Arbeitnehmer vom Vertrag zurücktreten, wobei an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zur Kündigung tritt:
  • Wenn sich die Vertragsgrundlagen nach Vertragsschluss derart schwerwiegend verändert haben, dass ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann.
  • Wenn sich wesentliche Vorstellungen, die Grundlage des Vertrages sind, als falsch herausstellen.

Eine Kündigung wiederum ermöglicht die Beendigung eines Arbeitsvertrages durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Eine Kündigung ist jederzeit möglich (Bundesarbeitsgericht, 25.3.2004, 2 AZR 324/03), allerdings nur unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorgaben, insbesondere der Kündigungsfristen.

Arbeitsantritt verweigern? Schadensersatz droht!

Man könnte als Arbeitnehmer auf die Idee kommen, durch entsprechendes Verhalten ein Ende des ungeliebten Arbeitsvertrags herbeizuführen. Etwa, indem man den Dienst erst gar nicht antritt oder versucht, den Arbeitgeber durch beharrliche Arbeitsverweigerung dazu zu bringen, das Vertragsverhältnis vorzeitig aufzulösen.

Davon ist abzuraten: Denn immerhin verpflichtet ein Arbeitsvertrag zur Erbringung einer Arbeitsleistung. Verweigert man diese Arbeitsleistung grundlos, so wird man vertragsbrüchig - im schlimmsten Fall kann der Arbeitgeber dafür sogar Schadensersatz fordern.

Außerdem kann -falls eine solche vereinbart wurde - bei Nichtantritt eine Vertragsstrafe drohen. Besser ist es, einen legalen und einfachen Weg aus dem Arbeitsvertrag zu finden - welcher das sein könnte, lässt sich direkt über einen Online-Check im SIEGFRIED CLUB prüfen.

Ausschluss der Kündigung vor Arbeitsantritt

Frau händigt neuem Arbeitgeber eine Kündigung um den Arbeitsvertrag zu widerrufen.

Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber tragen in der Zeit zwischen Abschluss des Arbeitsvertrages und Dienstantritt das Risiko, dass es - aus welchen Gründen auch immer – nicht dazu kommt, dass die Arbeitstätigkeit tatsächlich aufgenommen wird.

Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass der zeitraubende Prozess der Postenbesetzung erneut ins Haus steht. Die Privatautonomie erlaubt es, Verträge innerhalb der gesetzlichen Schranken nach Belieben zu gestalten. Es ist daher üblich, in Arbeitsverträge Klauseln aufzunehmen, um die eigenen Interessen abzusichern und ein Kündigungsrecht vor Antritt auszuschließen.

Ebenso zulässig ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall, dass der Arbeitnehmer seinen Job nicht antritt. Die Höhe darf dabei maximal ein Bruttomonatsgehalt betragen.

Für Arbeitnehmer ist es deshalb sinnvoll, diesen kostenlos von Experten prüfen zu lassen. Mit einer kostenlosen Mitgliedschaft im SIEGFRIED CLUB erhalten Sie direkt Zugriff auf ein Netzwerk an erfahrenen Partneranwälten, auf passende Online-Checks für Ihre Rechtsfrage sowie auf zahlreiche Mustervorlagen. So lässt sich die bestmögliche Option für eine schnelle Kündigung des Vertrags finden.

Was tun, wenn die vorzeitige Kündigung ausgeschlossen wurde?

Eine Klausel im Arbeitsvertrag, die die vorzeitige Kündigung ausschließt, ist grundsätzlich erlaubt. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) 25. 3. 2004, 2 AZR 324/03 ist eine Kündigung vor Arbeitsantritt möglich, wenn dies vertraglich nicht ausgeschlossen wurde.

In diesem Fall kann der Arbeitnehmer erst nach Antritt seines Arbeitsverhältnisses kündigen. Während der Kündigungsfrist ist er zur Arbeitsleistung verpflichtet, verweigert er diese, ist sogar Schadenersatz möglich!

Alternative zum Widerruf eines Arbeitsvertrags: Der Aufhebungsvertrag

Einen Arbeitsvertrag vor Antritt zu widerrufen, kann mit einigen Problemen verbunden sein. Statt das Arbeitsverhältnis einseitig durch Kündigung zu beenden, gibt es aber auch die Möglichkeit einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsvertrages durch einen Aufhebungsvertrag. Dies kann für beide Seiten von Vorteil sein:

  • für den Arbeitnehmer, weil das Arbeitsverhältnis ohne lästige Frist beendet werden kann.
  • für den Arbeitgeber, weil ein Arbeitnehmer, der nicht motiviert ist, wohl kaum die beste Wahl ist.

Kündigung statt Widerruf des Arbeitsvertrags: Was dabei zu beachten ist

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, einen neuen Arbeitsvertrag noch vor Arbeitsantritt gleich wieder zu widerrufen indem man diesen kündigt. Dabei müssen allerdings die einschlägigen Fristen beachtet werden. Für die Kündigung vor Arbeitsantritt sind insbesondere § 622 und § 623 BGB von Bedeutung.

Fristen bei der Kündigung des Arbeitsvertrages vor Arbeitsantritt

Sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer ist eine ordentliche Kündigung jeweils zum Fünfzehnten oder zum Ende des Monats möglich. Es gilt eine Kündigungsfrist von 4 Wochen. Wurde eine Probezeit vereinbart, verkürzt sich diese Frist, binnen der man vom Arbeitsvertrag wieder loskommen kann auf 14 Tage.

Will man das Arbeitsverhältnis nicht antreten, sollte man so schnell wie möglich kündigen. Endet die Frist erst nach dem vereinbarten Arbeitsantritt, schuldet man für die verbleibende Frist die Arbeitsleistung.

Formvorschriften

Ebenfalls für beide Seiten gilt, dass die Kündigung schriftlich erfolgen muss (§ 623 BGB), ein Anruf reicht also nicht. Ebenso wenig ist eine Kündigung per SMS, E-Mail oder WhatsApp zulässig - eine Kündigung in elektronischer Form ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Nach der Kündigung

Bei rechtswirksamer Kündigung endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist. Erst danach kann der Arbeitnehmer eine neue Stelle annehmen. Wenn er sich also fragt, ob man einen Arbeitsvertrag widerrufen kann: mit Ablauf der Frist endet die Verpflichtung zur Arbeitsleistung, im Gegenzug endet auch die Verpflichtung des Arbeitgebers, etwa zur Lohnzahlung.

Vorsicht! Kündigt der Arbeitnehmer, kann die Agentur für Arbeit eine Sperrfrist von bis zu 12 Wochen verhängen. Erst danach gibt es Arbeitslosenunterstützung.

Fazit: Kündigung vor Jobantritt – auf die Details achten!

Falls nicht auszuschließen ist, dass man einen Arbeitsvertrag bereits vor Arbeitsantritt widerrufen möchte, sollten rechtzeitig vor der Unterschrift alle Möglichkeiten und potenzielle Hürden eines Widerrufs in Erfahrung gebracht werden.

Paragraph zum Widerrufsrecht.

Einfach die Stelle nicht anzutreten empfiehlt sich auf keinen Fall. Stattdessen sollten Arbeitnehmer das direkte und persönliche Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen um eine zufriedenstellende Lösung für beide zu finden.

Sollte dieses Vorgehen ergebnislos bleiben, emphiehlt es sich, Ihre Situation im Rahmen einer kostenlosen Mitgliedschaft im SIEGFRIED CLUB zu prüfen, um zu erfahren, ob überhaupt ein rechtskräftiger Arbeitsvertrag entstanden ist. Mit einem Netzwerk an erfahrenen Partneranwälten, passenden Online-Checks für Ihre Rechtsfrage sowie zahlreichen Mustervorlagen können nächste Schritte beim Widerruf des Arbeitsvertrages oder einer potenziell notwendigen Kündigung eingeleitet werden.

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Juristische Prüfung durch Rechtsanwalt Philipp Franz
Dieser Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der SIEGFRIED-Redaktion erstellt und von Philipp Franz juristisch geprüft. Der Verbraucherschutz gehört zu seinen Fachgebieten, in denen er Mandanten erfolgreich vertritt.

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