Gerade bei Verstößen im Straßenverkehr kann es sein, dass bald ein Bußgeldbescheid im Briefkasten liegt. Häufig kommt dabei die Frage auf, wie man am besten auf einen solchen Bußgeldbescheid reagieren sollte und wann die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten eintritt. Dieser Artikel liefert die wichtigsten Informationen zur Verjährung eines Bußgeldbescheids.
- Verjährung bedeutet, dass nach einer bestimmten Zeit eine Ordnungswidrigkeit, eine Straftat oder ein Anspruch nicht mehr verfolgt werden kann.
- Die Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr beträgt im Allgemeinen drei Monate.
- Gegen einen Bußgeldbescheid kann man innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Einspruch einlegen – ob sich das lohnt, können Betroffen über den Online-Check im SIEGFRIED CLUB herausfinden.
Was ist die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit?
Allgemein bezeichnet der Begriff Verjährung eine bestimmte Zeit, nach deren Ablauf eine Ordnungswidrigkeit, eine Straftat oder ein Anspruch nicht mehr verfolgt werden kann. Dies soll dafür sorgen, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt Rechtsfrieden herrscht.

Allgemein bezeichnet der Begriff Verjährung eine bestimmte Zeit, nach deren Ablauf eine Ordnungswidrigkeit, eine Straftat oder ein Anspruch nicht mehr verfolgt werden kann. Dies soll dafür sorgen, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt Rechtsfrieden herrscht. Dementsprechend bedeutet die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr, beispielsweise einer Geschwindigkeitsüberschreitung, dass diese nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr von der Bußgeldstelle geahndet werden kann.
Verjährungsfristen sind je nach Fall unterschiedlich lange. Grundsätzlich unterscheidet man zwei Formen:
- Die Verfolgungsverjährung: Diese bezieht sich auf die Verfolgung eines “Vergehens” durch Strafbehörden oder Bußgeldstellen. Ist die Verfolgungsverjährung eingetreten, kann diese keine Strafe mehr verhängen.
- Die Vollstreckungsverjährung: Diese bezieht sich auf Fälle, in denen bereits eine Strafe verhängt wurde. Diese kann aber auch nur eine bestimmte Zeit lang vollstreckt werden. Ist die Vollstreckungsverjährung eingetreten, kann eine verhängte Strafe, zum Beispiel ein Bußgeld, nicht mehr vollstreckt werden. Das heißt, der Betroffene kann beispielsweise nicht mehr aufgefordert werden, das Bußgeld zu bezahlen.
Verjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten
Die Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr beträgt in der Regel drei Monate, wenn kein Bußgeldbescheid ausgestellt wurde. Die Frist beginnt ab dem Tag, an dem das Vergehen begangen wurde.
Das bedeutet konkret: Nachdem eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr entdeckt wurde, also der Autofahrer zum Beispiel “geblitzt” wurde, hat die Ordnungsbehörde drei Monate Zeit, um diesem den Bußgeldbescheid zuzustellen. Tut sie das nicht, tritt gemäß § 26 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) die oben genannte Verfolgungsverjährung ein.
Ein Beispiel: Wird die Verkehrsordnungswidrigkeit am 10. Mai begangen, muss der Bußgeldbescheid spätestens bis zum 9. August zugestellt werden.
Für bestimmte Ordnungswidrigkeiten außerhalb des Straßenverkehrs, Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Betäubungsmittelverstößen sowie Straftaten gelten andere bzw. längere Verjährungsfristen. Bei Verstößen gegen die 0,5 Promille-Grenze gilt gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG zum Beispiel eine Verjährungsfrist von zwei Jahren. Lassen Sie jetzt Ihre Situation im Rahmen einer kostenlosen Mitgliedschaft im SIEGFRIED CLUB prüfen.
Verjährung von Bußgeldbescheiden
Wurde wegen der Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr innerhalb der drei Monate ein Bußgeldbescheid zugestellt, muss der Empfänger das Bußgeld zahlen, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegt.
Allerdings wird in Bußgeldverfahren fast immer zuerst ein Anhörungsbogen verschickt, in dem sich der Betroffene zu dem Vorwurf äußern kann. Trifft dieser innerhalb der drei Monate beim Empfänger ein, beginnt die dreimonatige Frist erneut zu laufen. Die Zustellung des Anhörungsbogens sorgt für einen “Neustart” der Verjährungsfrist.
In oben genanntem Beispiel würde das bedeuten: Der Fahrer hat die Verkehrsordnungswidrigkeit am 10. Mai begangen. Am 17. Juni erhält er den Anhörungsbogen. Damit wird die Verjährungsfrist um drei Monate verlängert - die Verkehrsordnungswidrigkeit verjährt somit am 16. September.
Bußgeldbescheide werden durch die Post mit einer Zustellungsurkunde zugestellt, erkennbar an einem gelben Umschlag. Wenn der Zusteller den Empfangsberechtigten nicht antrifft, kann er den Brief auch in den Briefkasten werfen. In jedem Fall vermerkt er das Datum der Zustellung auf dem Umschlag und füllt eine Zustellungsurkunde aus, durch die der Bußgeldstelle mitgeteilt wird, dass und wann der Bußgeldbescheid zugestellt wurde. Ein Bußgeldbescheid muss dem Empfänger also nicht persönlich ausgehändigt werden. Ist man zum Zeitpunkt der Zustellung im Urlaub und verpasst dadurch die Einspruchsfrist, kann man einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Hierfür muss man jedoch beweisen, dass man die Frist unverschuldet versäumt hat.
“Strafzettel” erhalten: Verjährung
Ein “Strafzettel”, den man zum Beispiel wegen Falschparkens erhält, unterscheidet sich zunächst von einem Bußgeldbescheid. Strafzettel werden bei geringen Ordnungswidrigkeiten ausgestellt. Klemmt der Zettel mit Zahlungsaufforderung an der Windschutzscheibe, haben Betroffene in der Regel eine Woche Zeit, das Verwarnungsgeld zu bezahlen. Geschieht das nicht, erhalten sie die Zahlungsaufforderung noch einmal per Post . Erst, wenn dann immer noch keine Zahlung erfolgt, wird die Ordnungswidrigkeit der Bußgeldstelle gemeldet, die einen Bußgeldbescheid erlässt. Damit wird aus einem “Strafzettel” ein Bußgeldverfahren und es gelten die oben beschriebenen Verjährungsfristen.
Unterbrechung einer Verjährung
Ein Grund für eine Unterbrechung der Verjährung ist also die Zustellung des Anhörungsbogens. Darüber hinaus gibt es aber noch weitere Gründe, die für eine Unterbrechung sorgen können:
- Es findet eine (stets freiwillige!) Vernehmung des Beschuldigten statt.
- Das Verfahren wird vorläufig eingestellt.
- Die Ermittlungsakte wird an die Staatsanwaltschaft übergeben.
- Die Ermittlungsakte trifft beim Amtsgericht ein.
- Es findet eine richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder von Zeugen statt.
- Vom Gericht wird ein Sachverständiger beauftragt.
- Ein Termin für eine Hauptverhandlung wird anberaumt.
Trotz dieser Gründe ist bei Ordnungswidrigkeiten keine Unterbrechung auf unbestimmte Dauer möglich. Denn gesetzlich ist vorgeschrieben, dass die Verjährung spätestens endgültig eintreten muss, wenn die doppelte gesetzliche Verjährungsfrist abgelaufen ist. Das bedeutet im Fall einer Verkehrsordnungswidrigkeit, dass sie nach sechs Monaten verjährt (da die Regelverjährungsfrist drei Monate beträgt).
Wenn es jedoch zu einem gerichtlichen Verfahren kommt, beträgt die maximale Verjährung für das Bußgeld zwei Jahre (sogenannte absolute Verjährungsfrist). Der Grund liegt darin, dass Gerichtsverfahren meist längere Zeit andauern. Beschuldigte können sich also nach maximal zwei Jahren sicher sein, dass nun der sogenannte Rechtsfrieden eingetreten ist.
Fazit: Bußgeld kann nicht ewig durchgesetzt werden
Wurde eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, muss man nicht unendlich lange auf den Bußgeldbescheid warten. Die zuständige Behörde muss diesen innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Vergehens den Bußgeldbescheid erlassen.

Erhält man keinen Bußgeldbescheid innerhalb dieser Zeit, kann man in der Regel davon ausgehen, dass der Vorwurf verjährt ist. Erhält man hingegen einen Anhörungsbogen, beginnt die Frist neu zu laufen, beträgt also nach Zustellung des Anhörungsbogens noch einmal drei Monate. Gegen einen Bußgeldbescheid kann man innerhalb von 14 Tagen Einspruch einlegen. Melden Sie sich kostenlos im SIEGFRIED CLUB an. Sie erhalten direkt Zugriff auf ein Netzwerk an erfahrenen Partneranwälten, auf passende Online-Checks für Ihre Rechtsfrage sowie auf zahlreiche Mustervorlagen.
Juristische Prüfung durch Rechtsanwalt Philipp Franz
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