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Die wichtigsten Inhalte eines Ehevertrags

12. Mai 2022 um 11:22

Besonders romantisch ist ein Ehevertrag nicht, aber angesichts der Tatsache, dass jede dritte Ehe in Deutschland geschieden wird, kann er sich als sinnvolle Investition erweisen. Insbesondere ist es von Vorteil, einen solchen Vertrag abzuschließen, wenn das Verhältnis zwischen den Eheleuten noch wohlwollend ist. Das Gesetz regelt vieles, aber nicht alles. Vor allem, wenn sich bei den Eheleuten die Vermögenssituation stark unterscheidet, ist ein Ehevertrag dringend ratsam. Dieser Artikel zeigt auf welche Inhalte im Ehevertrag zu achten ist.

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Ehevertrag zur Unterzeichnung auf Tisch neben Richterhammer.
Das Wichtigste in Kürze
  • Speziell bei Eheleuten mit stark abweichenden Vermögensverhältnissen ist ein Ehevertrag ratsam.
  • In einem Ehevertrag werden vor allem finanzielle Regelungen festgehalten.
  • Zum Abschluss eines Ehevertrags ist in Deutschland das Zuziehen eines Notars Pflicht.
  • Nicht alle Klauseln haben vor Gericht Bestand. Sie können als sittenwidrig eingestuft werden.
  • Ob Ihr Ehevertrag alle für Sie wichtigen Punkte enthält, kann über den kostenlosen Online-Check geprüft werden.

Wer bestimmt über den Inhalt des Ehevertrags?

In Deutschland unterliegt der Ehevertrag der Vertragsfreiheit, was aber nicht bedeutet, dass Eheleute beim Inhalt völlig freie Hand haben. Vor allem dann, wenn die Klauseln nicht gesetzeskonform sind und/oder eine Partei stark benachteiligen, kann es passieren, dass ein Gericht den Vertrag für nichtig erklärt. Es gibt Gesetze, die schlussendlich auch eine Schutzfunktion erfüllen. Grundsätzlich kann das Ehepaar den Inhalt seines Ehevertrags selbst bestimmen, aber es besteht immer die Gefahr, dass einzelne Punkte wegen Sittenwidrigkeit oder einem Verstoß gegen Treu und Glauben für unwirksam erklärt werden. Rechtliche Beratung ist also im Vorfeld ratsam . Denn wenn mehrere Klauseln nichtig sind, kann schnell der gesamte Inhalt des Ehevertrags für unwirksam erklärt werden. Inhaltlich ähnelt der Ehevertrag der Scheidungsfolgenvereinbarung. Nur der Zeitpunkt der Erstellung ist ein anderer.

Mögliche Inhalte eines Ehevertrags

Die Vertragsfreiheit lässt viel Raum für Kreativität, was den Inhalt des Ehevertrags angeht. Allerdings sollte man sich im Klaren sein, was festgehalten werden soll, denn nicht alles kann gerichtlich durchgesetzt werden. In der Regel werden im Ehevertrag Themen wie das Güter- und Unterhaltsrecht sowie der Versorgungsausgleich geregelt. In erster Linie geht es also um finanzielle Dinge. Unterhaltsansprüche nach Scheidungen bestehen oft ein Leben lang und müssen daher gut überlegt sein. Auch der Versorgungsausgleich kann, insbesondere für einen jahrelang nicht erwerbstätigen oder schwer kranken Partner, von großer Bedeutung sein.

Finanzielle Inhalte eines Ehevertrags

Der Inhalt eines Ehevertrags ist in der Regel vor allem geprägt von finanziellen Regelungen. Diese stehen in den meisten Fällen im Vordergrund:

Inhalt
Erklärung

Unterhaltsregelungen

Erklärung

Im Falle einer Trennung ist der mehr- bzw. alleinverdienende Ehepartner verpflichtet, dem anderen Unterhalt zu zahlen. Dauer und Höhe können im Ehevertrag festgehalten werden.

Altersvorsorge

Erklärung

Wenn eine Partei nicht arbeitet, weil sie sich z. B. um die Kinder kümmert, oder schwer krank ist, erfährt diese einen erheblichen Nachteil bei der Altersvorsorge. Im Ehevertrag kann vereinbart werden, dass der beruflich aktive Partner für den anderen spart. So wird die Altersarmut verhindert.

Regelung des Güterstands

Erklärung

Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft? Je nach Lebensplanung und bei Eheschließung vorhandenem Vermögen ist eine Gütertrennung angebracht, die den sonst automatisch in Kraft tretenden Zugewinnausgleich ersetzt und für klare, getrennte finanzielle Verhältnisse sorgt.

Erbrechtliche Themen

Erklärung

Besitzt ein Ehepartner wertvolle Gegenstände, kann die Erbfolge im Inhalt des Ehevertrags festgehalten werden. Ist ein Ehepartner mit einem Unternehmen selbstständig, sollte auch diese Erbplanung besser vertraglich geregelt werden. So kann z. B. der Ehegatte alleiniger Erbe sein oder vom Erbe völlig ausgeschlossen werden.

Wichtig zu wissen:

Nicht alle im Vertrag getroffenen Vereinbarungen haben automatisch Gültigkeit, auch dann nicht, wenn sie von beiden Parteien tatsächlich unterzeichnet wurden. Die Vereinbarungen müssen letztlich auch rechtswirksam und durchsetzbar sein. Bereits eine unwirksame Klausel kann die Gültigkeit des gesamten Vertrags in Gefahr bringen. Es ist daher enorm wichtig, die Gültigkeit der Klauseln prüfen zu lassen.

Güterstand als Inhalt im Ehevertrag

Mann und Frau besiegeln die festgelegten Inhalte des Ehevertrag durch einen Handschlag.

Existiert kein Ehevertrag, so kommt die Regelung der Zugewinngemeinschaft bei Scheidung zum Tragen . Dabei wird das Vermögen der Eheleute getrennt betrachtet und es gibt keine gegenseitige Haftung bei Schulden des Partners. Ausgenommen von dieser Regelung sind gemeinsam aufgenommene Schulden oder gegenseitige Bürgschaften. Bei einer Scheidung wird das Anfangs- und das Endvermögen der Eheleute berechnet. Derjenige, der den höheren Vermögensüberschuss hat, muss die Hälfte davon an die andere Partei abgeben.

Es gibt jedoch zwei weitere Alternativen, den Güterstand festzulegen: die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Im Falle einer Scheidung findet dann kein Zugewinnausgleich statt. Bei der Gütertrennung werden die Vermögenswerte der Eheleute getrennt betrachtet. Diese Variante hat allerdings erbrechtlich schwerwiegende Konsequenzen zur Folge. Im Todesfall greift nämlich die gesetzliche Erbfolge. Der Partner des Verstorbenen erhält nur ein Viertel des Vermögens, der Rest geht an Kinder, Enkelkinder, Eltern und Geschwister.

Die Gütergemeinschaft ist das Gegenteil davon. Das Vermögen gilt als gemeinschaftliches Eigentum. Der große Nachteil bei dieser Regelung ist, dass eine Verfügung über das Vermögen nur noch mit der Zustimmung beider Eheleute möglich ist. Im Streitfall kann sich diese Variante also als sehr ungünstig entpuppen. Die ideale Lösung lässt sich am besten in einem individuellen Vertrag festhalten, in Zusammenarbeit mit einem Experten.

Unterhalt als Inhalt im Ehevertrag

Im Falle einer Scheidung besteht aus Sicht des Gesetzgebers nicht automatisch ein Anspruch auf Unterhaltszahlungen, sondern nur dann, wenn einer der Ehepartner bewusst (z. B. Kinderbetreuung) oder unfreiwillig (z. B. schwere Krankheit) auf eine Vollzeit-Arbeitsstelle verzichtet hat. Der besserverdienende Partner hat dann dem weniger verdienenden Partner Unterhalt zu zahlen.

Eine Verzichtserklärung, die Unterhaltszahlungen ausschließt, ist möglich. Es können auch individuelle Vereinbarungen zu Höhe und Dauer der Zahlungen getroffen werden. Bei Ehepartnern, die sehr unterschiedliche Vermögensverhältnisse haben, macht eine solche Regelung durchaus Sinn.

Doch auch wenn der Inhalt des Ehevertrags den Eheleuten überlassen wird, müssen die gesetzlichen Regelungen erfüllt werden. Der Gesetzgeber möchte so die finanziell schwächere Partei schützen. Sollte eine Partei zu stark benachteiligt werden, kann das Gericht den Vertrag für nichtig erklären.

Versorgungsausgleich als Inhalt im Ehevertrag

Der Partner, der sich allenfalls viele Jahre um die Kinder und den Haushalt gekümmert hat und so keine Möglichkeit hatte fürs Alter zu sparen, soll laut Gesetz im Alter nicht benachteiligt werden. Idealerweise spart der beruflich aktive Partner für den anderen Partner oder schließt eine Rentenversicherung ab. Dies kann im Ehevertrag so festgehalten werden. Im Falle einer Scheidung wird die Wichtigkeit des Versorgungsausgleichs erst deutlich. Er ist daher ein sehr zentraler Punkt im gesetzlichen Scheidungsrecht. Rentenansprüche beider Eheleute werden dann als gemeinschaftliche Lebensleistung betrachtet und ausgeglichen, mit dem Ziel, dass beide Eheleute mit gleich vielen Versorgungsrechten die Ehe beenden.

Es besteht die Möglichkeit, auf den Versorgungsausgleich zu verzichten. Allerdings achtet der Gesetzgeber darauf, dass die benachteiligte Person keine erheblichen finanziellen Nachteile aus der Ehe mitnimmt. Darum erachtet das Gericht ein vollständiger Verzicht auf den Versorgungsausgleich nicht selten als Sittenwidrigkeit, was den Vertrag für nichtig erklärt. In einem solchen Fall greift dann wieder die übliche gesetzliche Regelung. Ein vollständiger Verzicht ergibt dann Sinn, wenn beide Eheleute während der Ehe in Vollzeit gearbeitet haben und keine Kinder haben. Der Verzicht auf Versorgungsausgleich ist also nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Alternativ kann der Versorgungsausgleich auch nur teilweise ausgeschlossen werden.

Private Inhalte eines Ehevertrags

Zum Inhalt eines Ehevertrags können auch private Regelungen gehören: ein Kinderwunsch, allgemeine Regeln zum Zusammenleben oder wie oft der Geschlechtsakt ausgeführt werden soll. Auch eine Fremdgeh-Klausel ist in manchen Eheverträgen zu finden. Nach deutschem Recht ist es jedoch schwierig, diese Klauseln an finanzielle Vereinbarungen zu binden, um so Zahlungen an den fremdgehenden Partner zu streichen. Bei den privaten Regelungen handelt es sich mehr um eine gemeinschaftliche Verabredung, die gerichtlich kaum eingeklagt werden kann. Im Falle einer Scheidung können sie aber das Verfahren vereinfachen.

Unzulässige Inhalte eines Ehevertrags

Wird eine Partei im Ehevertrag wirtschaftlich zu stark benachteiligt, kann sich das Gericht querstellen und den ganzen Vertrag oder einzelne Klauseln daraus für nichtig erklären. Dies passiert, wenn eine der Regelungen:

  • gesetzeswidrig ist.
  • gegen die „guten Sitten“ verstößt.
  • das Kindeswohl gefährdet ist.

Sobald ein Ehepartner beim Inhalt des Ehevertrags schutzlos benachteiligt wird, gilt die Klausel als sittenwidrig. Dies gilt bei Krankheit, fortgeschrittenem Alter, Schwangerschaft, Schutzbedürftigkeit von Kindern oder bei Mittellosigkeit.

Gegen die „guten Sitten“ verstoßen würde z. B. wenn eine Ehefrau, die sich in den letzten 15 Jahren zu Hause um die Kinder gekümmert hat und nicht in Vollzeit arbeiten konnte, auf den Versorgungsausgleich verzichten würde. Eine Sittenwidrigkeit liegt auch vor, wenn bei der Vertragsunterzeichnung die eine Partei die Unterlegenheit oder Abhängigkeit der anderen Partei ausgenutzt hat. Die Schwäche kann dabei finanzieller, mentaler oder psychischer Natur sein.

Wichtig zu wissen

Aufgrund der massiven wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen eines Ehevertrags hat der Gesetzgeber festgelegt, dass ein Ehevertrag von einem Notar beurkundet werden muss (§ 1410 BGB). Das Aufsetzen eines Ehevertrags ohne Notar hat vor Gericht keine Gültigkeit.

Was, wenn der Ehevertrag aufgrund unzulässiger Inhalte widerrufen wird?

Es kommt nicht selten vor, dass ein Gericht einen Ehevertrag als sittenwidrig einstuft und folglich für nichtig erklärt. Dies lässt sich leider zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ändern. Es besteht aber die Möglichkeit eines Abänderungsverfahrens, wenn neue Tatsachen vorliegen, die den Ehevertrag nicht weiter rechtsmissbräuchlich aussehen lassen.

Fazit: Der Inhalt eines Ehevertrags muss gut durchdacht sein

Die Relevanz eines Ehevertrags belegt schon allein die Scheidungsquote in Deutschland. Insbesondere für Paare, die ungleiche Vermögensverhältnisse aufweisen, ist ein Ehevertrag sinnvoll. Damit erspart man sich im Falle einer Scheidung unnötigen Ärger.

Frau weißt Mann darauf hin, die Inhalte des Ehevertrags zu unterzeichnen.

Zudem können mithilfe eines Ehevertrags individuelle Regelungen getroffen werden, die vom Gesetz abweichen und besser zu den Lebensverhältnissen der Eheleute passen. Die wichtigsten finanziellen Aspekte können auf ganz einfache Weise für den Trennungsfall geregelt werden. Während der Ehe können sie stets angepasst werden.

Der Ehevertrag ist dem Inhalt einer Scheidungsfolgenvereinbarung sehr ähnlich. Nur der Zeitpunkt der Erstellung ist ein anderer. Da der Gesetzgeber bei Scheidungen akribisch auf den Schutz der benachteiligten Partei achtet, kann ein Vertrag schnell als nichtig erklärt werden. Experten raten davon ab, beim Ehevertrag-Inhalt auf ein Muster zu setzen. Sie empfehlen, diesen in Zusammenarbeit mit einem Anwalt zu erarbeiten, oder den selbst erstellten Ehevertrag anwaltlich prüfen zu lassen.

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