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Fahrerflucht – Welche Strafen wann drohen

10. August 2022 um 05:16

Das Mobiltelefon klingelt, der Parkassistent meckert, die Kinder quengeln - einmal kurz unachtsam und schon ein anderes Auto beim Ausparken touchiert. Keiner ha tes gesehen, man hat es eilig, ist spät dran. „Wird schon nicht so schlimm sein, ist ja nur ein winziger Kratzer…“ Man setzt die Fahrt nach kurzem Hingucken einfach fort.

Doch ein Nachbar  hat alles gesehen und bei der Polizei angezeigt. Fahrerflucht! Was nun? Dieser Artikel zeigt ausführlich, in welchen Fällen Fahrerflucht vorliegt, welche Strafen Verkehrsteilnehmern dabei drohen und wie Sie sich als Beschuldiger am Besten verhalten.

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Das Wichtigste in Kürze
  • Bei Fahrerflucht werden oft hohe Strafen verhängt.
  • Eine nachträgliche Selbstanzeige ist bis zu 24h lang möglich und kann die Strafe mindern.
  • Bei Fahrerflucht mit Personenschaden droht eine Strafe von bis zu fünf Jahren Gefängnis.
  • Der Fahrerflüchtige muss den Schaden selbst bezahlen.
  • Welche Möglichkeiten Sie bei Beschuldigung der Fahrerflucht haben, erfahren Sie im Online-Check im SIEGFRIED CLUB.

Was ist Fahrerflucht?

Wer sich als Beteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr unerlaubt vom Unfallort entfernt, bevor er die Feststellung seiner Person, des Fahrzeugs oder seiner Beteiligung ermöglicht hat, macht sich nach § 142 StGB wegen Fahrerflucht strafbar. Dies gilt auch, wenn nicht ausreichend lange gewartet wurde, damit diese Feststellungen eingeholt werden können. Auch wer sich vom Unfallort entfernt und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht, macht sich der Fahrerflucht strafbar.

Übrigens: Fahrerflucht verjährt nach fünf Jahren. Das bedeutet: Nach Ablauf dieser Zeit kann man nicht mehr für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bestraft werden.

Was gilt in der Praxis als Fahrerflucht?

  • Schon kleine Dellen und Kratzer gelten als Sachschäden und begründen eine Fahrerflucht, die strafbar ist.
  • Schäden mit einer geringen Schadenssumme (bis ca. 700 Euro) gelten als Bagatellschäden, eine Strafe wegen Fahrerflucht droht aber dennoch.
  • Unfälle mit Personenschaden und Fahrerflucht sind strafbar. Dabei verhängen Gerichte in der Regel besonders strenge Strafen.

Was gilt in der Praxis nicht als Fahrerflucht?

  • Hat man den Schaden nicht bemerkt, liegt keine Fahrerflucht vor. Bei der „unbemerkten Fahrerflucht“ gilt aber ein strenger Maßstab. 
  • Keine Fahrerflucht ist das Verlassen des Unfallorts, um den Unfall bei der Polizei zu melden.
  • Es droht keine Strafe für Fahrerflucht, wenn man den Unfallort wegen notwendiger medizinischer Versorgung verlässt.
  • Wenn man gefährliche Gegenstände von der Fahrbahn entfernt, droht ebenfalls keine Strafe wegen Fahrerflucht.
  • Wird bei einem Unfall nur das eigene Fahrzeug beschädigt, so liegt keine Fahrerflucht vor. Es gibt daher auch keine Strafe.
  • Es liegt keine Fahrerflucht vor, wenn (nur) Straßenschilder oder Verkehrsleiteinrichtungen beschädigt wurden. Eine polizeiliche Meldung ist aber dennoch erforderlich.
  • Nach einem Wildschaden weiterzufahren, gilt nicht als Fahrerflucht. Betroffene müssen den Unfall aber der Polizei oder einem Förster melden. Ein verletztes Tier dürfen sie nicht einfach liegen lassen. Ansonsten droht eine Strafe nach Jagd- oder Tierschutzgesetzen. Und: Die Versicherung kann die Leistung verweigern.
  • Eine Katze oder einen Hund zu überfahren, gilt rechtlich als Sachbeschädigung. Allerdings ist ein Unfall mit einem Haustier ein Indiz für eine Pflichtverletzung des Tierhalters, der für die korrekte Verwahrung des Haustiers sorgen muss. Es liegt daher weder Fahrerflucht vor, noch hat der Tierhalter Anspruch auf Schadenersatz – im Gegenteil: er muss den Schaden am Fahrzeug bezahlen.

Diese Strafen drohen bei Fahrerflucht

Fahrerflucht ist kein Kavaliersdelikt. Es drohen empfindliche Strafen. Wie hoch die Strafe für Fahrerflucht ausfällt, entscheidet vor allem das Ausmaß des Schadens. Grundsätzlich bestraft das Gesetz Fahrerflucht mit Bagatellschäden mit einer Geldstrafe.

Paragraph zum unerlaubten Entfernen von einem Unfallort.

Hinzu können Punkte in Flensburg, ein befristetes Fahrverbot oder der Entzug der Fahrerlaubnis kommen. Die Strafen für Fahrerflucht mit Personenschaden sind deutlich höher. Dabei sind bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe möglich.

Strafen bei Fahrerflucht mit Sachschaden

Für Fahrerflucht gibt es keinen Bußgeldkatalog, aus dem man konkrete Strafen ablesen kann. Je nach Umständen und Einzelfall kann Fahrerflucht stark abweichende Strafen nach sich ziehen. Dabei zeigen sich bei Fahrerflucht mit Sachschaden diese Tendenzen:

  1. Fahrerflucht mit Sachschaden bis rund 700 Euro:
    Betroffene können mit einer Geldstrafe – meist in Form einer Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung – rechnen.
  2. Fahrerflucht mit Sachschaden zwischen 600 und 1300 Euro:
    Es drohen eine Geldstrafe in Höhe eines Monatsgehalts sowie zwei Punkte in Flensburg.
  3. Fahrerflucht mit Sachschaden über 1300 Euro:
    Das Bußgeld für Fahrerflucht kann ein Monatsgehalt übersteigen. Zudem gibt es drei Punkte in Flensburg und es droht der Entzug der Fahrerlaubnis.

Strafen bei Fahrerflucht mit Personenschaden

Bei Fahrerflucht mit Personenschaden drohen diese Strafen:

  1. Fahrerflucht mit Personenschaden durch fahrlässige Körperverletzung:
    Es droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sowie drei Punkte in Flensburg. Hinzu kommt der Entzug der Fahrerlaubnis oder bis zu drei Monate Fahrverbot.
  2. Fahrerflucht mit Personenschaden durch fahrlässige Tötung:
    Täter erwartet eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, drei Punkte in Flensburg und der Entzug der Fahrerlaubnis.
Achtung

Im Fall von Personenschäden ist es häufig nicht mit der Strafe für die Fahrerflucht getan. Für damit verbundene Delikte drohen weitere Strafen, wie zum Beispiel für unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) oder – bei schweren Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung – für fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) oder gar fahrlässige Tötung (§ 222 StGB).

Fahrerflucht in der Probezeit

Bei Verstößen während der Probezeit wird zwischen sogenannten A- und B-Verstößen unterschieden. Fahrerflucht gehört zu den schlimmeren A-Vergehen. Die Sanktion: Zusätzlich zur Strafe für Fahrerflucht verlängert sich die Probezeit um zwei weitere Jahre. Außerdem ist dann eine Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger vorgeschrieben.

Unbemerkte Fahrerflucht

Hat man nicht bemerkt, dass man als Fahrer einen Schaden verursacht hat, so spricht man von einer unbemerkten Fahrerflucht. Da dies die häufigste Schutzbehauptung darstellt, werden dabei besonders strenge Maßstäbe an die Glaubwürdigkeit gelegt. Ausschlaggebend für die unbemerkte Fahrerflucht – und damit die Strafe – ist vor allem die Schwere des Schadens. Denn: Je größer der Schaden, desto eher müsste man ihn bemerkt haben – wovon bei Überschreiten der Bagatellgrenze grundsätzlich auszugehen ist. Ist nachgewiesen, dass Fahrer den Schaden bemerkt haben, etwa durch einen Sachverständigen, müssen sie mit einer Strafe wegen Fahrerflucht rechnen.

Mindert Selbstanzeige die Strafe bei Fahrerflucht?

Eine nachträgliche Selbstanzeige bei Fahrerflucht kann die Strafe reduzieren. Voraussetzung: ein nur geringer Sachschäden und die Polizei darf noch keine Ermittlungen aufgenommen haben.

Zahlt die Versicherung bei Fahrerflucht?

Grundsätzlich sind Versicherungen verpflichtet, für einen Schaden aufzukommen. Bei Fahrerflucht kann es aber vorkommen, dass Täter einen Teil der Kosten selbst tragen müssen.

Ob die Versicherung für die verursachten Schäden bei Unfallflucht aufkommt, hängt von den näheren Umständen ab. Dabei muss man zwei Fälle unterscheiden:

  1. Wer zahlt, wenn der Täter bekannt ist? Den verursachten Schaden übernimmt trotz Fahrerflucht zunächst die Kfz-Versicherung des Täters. Danach fordert diese den Betrag vom Täter der Fahrerflucht jedoch zurück. Das ist bis zu einer Höhe von 5000 Euro möglich. Ob die Versicherung darüber hinaus den Versicherungsvertrag kündigt, liegt in ihrem Ermessen. Dazu berechtigt ist sie - Fahrerflucht stellt einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar. 
  2. Wer zahlt, wenn der Täter unbekannt ist? Ist man selbst Opfer einer Fahrerflucht und wird der Unfallverursacher nicht gefunden, bleibt man in der Regel auf den Kosten sitzen. Verfügen Fahrer über eine Vollkaskoversicherung, kommt diese häufig für den Schaden auf.

Unter bestimmten Umständen erhalten Leidtragende einer Fahrerflucht Hilfe vom Verein Verkehrsopferhilfe e.V. Dabei handelt es sich um einen Verein der deutschen Haftpflichtversicherungen. Er hilft bei manchen Schäden, die nicht von einer Versicherung übernommen werden. Bei Fahrerflucht unterstützt er nur, wenn schwere Personenschäden vorliegen.

Fazit: Bei Fahrerflucht drohen schwere Strafen

Bei Fahrerflucht drohen empfindliche Strafen. So sind Geld- und Freiheitsstrafen möglich, genauso wie Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot und ein Führerscheinentzug. Zusätzliche Delikte wie beispielsweise eine unterlassene Hilfeleistung können die Strafen zudem ausweiten.

Person hat Unfallflucht begangen und Kontaktdaten auf einem Zettel an der Windschutzscheibe hinterlassen.

Daher gilt: Haben Fahrer einen Unfall verursacht, sollten sie sofort anhalten und aussteigen. Bei leichteren Schäden genügt der Austausch der Daten mit dem Betroffenen. Bei schweren Unfällen sollten Fahrer unbedingt die Polizei verständigen. Um härtere Strafen möglicherweise zu umgehen, sollten sich Autofahrer, die in eine Fahrerflucht verwickelt sind, zeitnah rechtliche Unterstützung sichern. Melden Sie sich kostenlos im SIEGFRIED CLUB an. Sie erhalten direkt Zugriff auf ein Netzwerk an erfahrenen Partneranwälten, auf passende Online-Checks für Ihre Rechtsfrage sowie auf zahlreiche Mustervorlagen.

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