Käufer haben das Recht, dass die Sache, die an sie übergeben wird, frei von Sachmängeln ist. So ist es in § 434 BGB geregelt. Aber wann liegt ein Sachmangel vor? Und was bedeutet Sachmängelhaftung? Welche Rechte haben Betroffene? Hier gibt es alle Antworten rund um das Thema Sachmängel und den § 434 BGB.
- Ein Sachmangel liegt nach § 434 BGB vor, wenn eine gekaufte Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder wie vereinbart verwendet werden kann.
- Ein Sachmangel liegt auch vor, wenn eine falsche Sache oder eine falsche Menge geliefert wurde.
- Besteht ein Sachmangel, haben Verkäufer sogenannte Gewährleistungsrechte wie ein Recht auf Nacherfüllung, Rücktritt vom Kaufvertrag, Preisminderung oder Schadensersatz.
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- Sachmangel – Definition nach § 434 BGB
- Diese Arten von Sachmängeln gibt es laut § 434 BGB
- Diese Rechte haben Käufer bei einem Sachmangel
- Sachmängelhaftung nach BGB – Haftung, Beweislast und Fristen
- § 437 BGB und § 434 BGB: Dann besteht ein Anspruch auf Nacherfüllung
- Fazit: Ware überprüfen und Sachmängel sofort melden
- FAQ - Sachmangel (§434 BGB)
Sachmangel – Definition nach § 434 BGB
Der Sachmangel ist im BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) in § 434 definiert. Dort heißt es:
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
Den subjektiven Anforderungen entspricht eine Sache laut § 434 BGB, wenn sie wie vereinbart beschaffen ist, wie im Vertrag vereinbart verwendet werden kann und mit dem vereinbarten Zubehör geliefert wird. Hinzu kommen noch die objektiven Anforderungen, die eine gelieferte Ware erfüllen muss. Dazu gehören diese Punkte:
- Die Sache muss sich für ihre gewöhnliche Verwendung eignen – also so verwendet werden können, wie es üblich ist.
- Sie muss so beschaffen sein, wie es bei Sachen derselben Art üblich ist und wie es der Verkäufer in Werbebotschaften oder auf dem Etikett verspricht.
- Sie muss einer Probe oder einem Muster entsprechen, das der Käufer vor Vertragsschluss erhalten hat.
- Sie muss mit dem erforderlichen Zubehör wie der Verpackung sowie Montage- oder Installationsanleitung übergeben werden.
In § 434 BGB ist immer wieder von der “üblichen Beschaffenheit” die Rede. Was dazu gehört, wird ebenfalls erwähnt, nämlich zum Beispiel die Menge, Qualität, Haltbarkeit oder Funktionalität der Sache. Darüber hinaus wird in § 434 BGB noch erläutert dass auch die Montage der Sache, wenn sie vereinbart wurde, ordnungsgemäß durchgeführt werden muss. Zudem liegt auch ein Sachmangel vor, wenn der Verkäufer eine andere Sache liefert, als vereinbart war.
§ 434 BGB: Erklärung des Sachmangels
In § 434 BGB ist genau definiert, wann ein Sachmangel nach dem Gesetz vorliegt. Allgemein kann man sagen, dass ein Sachmangel besteht, wenn der Verkäufer dem Käufer die gekaufte Ware nicht in dem vertraglich vereinbarten Zustand liefert. Denn der Verkäufer ist gesetzlich dazu verpflichtet, dem Käufer die Ware frei von Mängeln zu übergeben.
Wann liegt ein Sachmangel nach § 434 BGB vor?
Laut § 434 BGB liegt ein Sachmangel vor, wenn die Kaufsache
- nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht,
- nicht in der vereinbarten Menge geliefert wird,
- nicht zur vereinbarten Verwendung geeignet ist,
- nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen (zum Beispiel Montage-Anleitung) geliefert wird.
Bei diesen Merkmalen handelt es sich um die subjektiven Merkmale eines Sachmangels. Darüber hinaus gibt es objektive Anforderungen gemäß § 434 BGB, nach denen ein Sachmangel beurteilt wird. Demnach liegt ein Sachmangel vor, wenn die Kaufsache
- nicht die übliche Beschaffenheit im Vergleich zu anderen Sachen der gleichen Art hat,
- nicht den öffentlichen Aussagen, zum Beispiel Werbeaussagen, entspricht,
- nicht zuvor ausgehändigten Proben oder Mustern entspricht.
Außerdem besteht ein Sachmangel, wenn der Verkäufer
- die Sache nicht ordnungsgemäß montiert (wenn dies vorher vereinbart war) oder
- eine andere Sache als vereinbart liefert.
Diese Arten von Sachmängeln gibt es laut § 434 BGB
Gemäß § 434 BGB kann es also diese Sachmängel geben:
- Mangel an der Sache selbst:
Die gekaufte Sache an sich ist mangelhaft und kann nicht wie vereinbart genutzt werden. - Mindermenge:
Es wurde nicht die vereinbarte Menge geliefert. - Mangelhafte Montageanleitung:
Die Montageanleitung fehlt oder ist fehlerhaft, sodass der Käufer die Ware nicht ordnungsgemäß montieren oder zusammenbauen kann. - Mangelhafte Montage:
Wurde eine Montage vereinbart und diese nicht sachgemäß durchgeführt, kann dies auch einen Sachmangel darstellen. - Lieferung einer anderen Sache:
Es wird eine andere als die vereinbarte Sache geliefert. - Mangelverdacht:
Auch der Verdacht auf einen Mangel kann einen Sachmangel darstellen. Ein Verdacht liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware der Verdacht besteht, dass diese nicht der vereinbarten Qualität entspricht oder nicht für den vereinbarten Gebrauch geeignet ist.
Diese Rechte haben Käufer bei einem Sachmangel
Käufer haben bei einem Sachmangel bestimmte Rechte gegenüber dem Verkäufer, die in § 437 BGB geregelt sind. Diese sogenannten Gewährleistungsansprüche gibt es:
- Recht auf Nacherfüllung (entweder Nachbesserung oder Ersatzlieferung)
- Rücktritt vom Kaufvertrag
- Minderung des Kaufpreises
- Schadensersatz
- Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Zunächst muss der Käufer dem Verkäufer die Gelegenheit zur Nacherfüllung geben. Das heißt, er kann entscheiden, ob der Verkäufer die Kaufsache reparieren oder austauschen soll. Für die Nacherfüllung muss dem Verkäufer eine angemessene Frist gesetzt werden. Wenn diese Frist verstreicht, ohne dass der Verkäufer reagiert, kann der Käufer weitere Rechte geltend machen, zum Beispiel vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
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Sachmängelhaftung nach BGB – Haftung, Beweislast und Fristen
Grundsätzlich schuldet der Verkäufer dem Käufer eine fehlerfreie Ware. Liegt ein Sachmangel vor, muss er auch dafür haften. Jedoch stellt sich dabei die Frage, wer in welchem Fall beweisen muss, dass ein Sachmangel besteht.

Diese sogenannte Beweislast trägt bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern der Käufer, das heißt er muss beweisen, dass ein Sachmangel vorliegt und dass dieser bereits bei Gefahrenübergang, also bei der Lieferung der Ware, vorlag. Handelt es sich dagegen um einen Verbrauchsgüterkauf – also wenn der Verkäufer ein Unternehmen und der Käufer ein Verbraucher ist – gilt nach § 477 eine Sachmangelvermutung und es kommt zu einer sogenannten Beweislastumkehr. Das heißt, es wird davon ausgegangen, dass die Ware schon bei der Übergabe mangelhaft war, wenn der Sachmangel sich innerhalb eines Jahres zeigt. Die Beweislast trägt in diesem Fall der Verkäufer. Er muss beweisen, dass die gelieferte Ware mangelfrei war.
Außerdem müssen bei der Anzeige von Sachmängeln bestimmte Fristen eingehalten werden. Gewährleistungsansprüche verjähren in der Regel innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe der Sache. Bei einem Privatverkauf, zum Beispiel über Plattformen wie eBay, können Gewährleistungsrechte sogar komplett ausgeschlossen werden. Käufer sollten gelieferte Ware in jedem Fall sofort überprüfen und eventuelle Mängel unverzüglich melden.
§ 437 BGB und § 434 BGB: Dann besteht ein Anspruch auf Nacherfüllung
Der Käufer hat ein Recht auf Nacherfüllung, wenn ein Sachmangel nach § 434 BGB vorliegt. Also wenn die gelieferte Ware nicht wie im Kaufvertrag vereinbart geliefert wurde. Bei der Nacherfüllung hat der Käufer ein Wahlrecht. Er kann entweder den Ersatz der Ware verlangen, oder die Beseitigung des Mangels, also eine Reparatur. Dabei muss aber auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Das bedeutet, der Verkäufer kann die gewählte Art der Nacherfüllung auch ablehnen, wenn sie zum Beispiel unverhältnismäßig teuer wäre. Ob Kosten unverhältnismäßig sind, muss aber immer im Einzelfall entschieden werden.
Fazit: Ware überprüfen und Sachmängel sofort melden
Käufer sollten gelieferte Ware immer gleich überprüfen und eventuelle Mängel unverzüglich dem Verkäufer melden. Dem Verkäufer muss dann eine angemessene Zeit zur Nachbesserung eingeräumt werden, bevor weitere Schritte veranlasst werden können. Fühlen sich Verkäufer wiederum zu Unrecht mit einem Sachmangel nach § 434 BGB konfrontiert und lässt sich keine Lösung mit dem Käufer finden, sollten sie sich rechtlich beraten lassen.
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FAQ - Sachmangel (§434 BGB)
Ein Sachmangel liegt immer dann vor, wenn die gekaufte Sache nicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entspricht. Das ist der Fall, wenn sie nicht wie vereinbart beschaffen ist, nicht wie vorgesehen verwendet werden kann oder nicht in der vereinbarten Menge geliefert wurde. Außerdem liegt ein Sachmangel vor, wenn vereinbartes Zubehör oder die Montage-Anleitung nicht mitgeliefert wurden oder eine andere als die gekaufte Sache geliefert wurde.
Der Käufer hat bei einem Sachmangel diese Rechte:
- Recht auf Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung)
- Rücktritt vom Kaufvertrag
- Minderung des Kaufpreises
- Schadensersatz
- Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Diese Sachmängel können vorliegen:
- (Negative) Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit
- Mengenabweichung
- Fehlerhafte Montageanleitung
- Mangelhafte Montage
- Falschlieferung
- Mängelverdacht
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Kaufsache nicht den vereinbarten Anforderungen entspricht, also fehlerhaft ist bzw. nicht wie vereinbart verwendet werden kann oder in falscher Menge geliefert wurde.