Online einkaufen ist in den meisten Fällen praktisch und bequem. Doch wenn die bestellte Ware dann beschädigt ankommt, ist die Enttäuschung groß. Es stellt sich die Frage: Ist der Schaden schon im Lager des Händlers entstanden oder wurde er durch den Transportdienst verursacht? Welche Gewährleistungsrechte habe ich? Dieser Beitrag liefert Antworten auf die meistgestellten Fragen rund ums Thema gesetzliche Gewährleistung, Garantie und Haftung bei Mängeln.
- Ein Sachmangel liegt vor, wenn die gekaufte Ware bei Übergabe an den Käufer nicht die zu erwartenden Eigenschaften besitzt.
- Je nach Art des Mangels kann neben Nacherfüllung auch Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz gefordert werden.
- Gewährleistung und Garantie sind juristisch nicht gleichbedeutend. Die Gewährleistung ergibt sich aus dem Gesetz, die Garantie aus einer freiwilligen Zusage des Händlers oder Herstellers.
- Gewährleistung wegen beschädigter Ware? Prüfen Sie z.B. über einen Online-Check im SIEGFRIED CLUB unkompliziert Ihre Möglichkeiten.
- Gewährleistung durch Mangel
- Gewährleistung – Das sind Ihre Rechte
- Gewährleistungsfrist und Verjährung
- Gewährleistung vs. Garantie – die Unterschiede
- Darauf sollten Sie bei einer Reklamation achten
- Ausschluss der Gewährleistung
- Fazit: Ersatzleistung, Minderung, Rücktritt – Gewährleistungsrechte sorgen bei Mängeln für Genugtuung!
- FAQ - Gewährleistung
Gewährleistung durch Mangel
Der Verkäufer muss dem Käufer gegenüber für Mängel des verkauften Produkts haften. Ein Mangel liegt dann vor, wenn die gekaufte Sache nicht die zwischen den Kaufparteien vereinbarten Eigenschaften besitzt. Falls keine explizite Vereinbarung vorliegt, sind Maßstab jene Eigenschaften, die ein derartiges Produkt normalerweise hat. Auch digitale Produkte (z.B. Hörbücher, Apps oder Abos von Streaming-Diensten) können Mängel aufweisen, wenn sie nicht reibungslos funktionieren, die Installation nicht möglich ist oder das Produkt Sicherheitslücken aufweist. Der Fehler muss jedoch unabhängig von der Hardware des Käufers vorliegen.
Um einen Gewährleistungsanspruch auszulösen, muss der Mangel schon bei Übergabe an den Käufer vorhanden gewesen sein.
Gewährleistung – Das sind Ihre Rechte
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt, dass der Käufer einen Anspruch gegenüber den Verkäufer auf Erhalt einer mangelfreien Ware hat. Wenn der gekaufte Gegenstand einen Mangel aufweist, kann der Käufer gegen den Verkäufer sogenannte Gewährleistungsrechte geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Mangel vom Käufer nicht selbst verschuldet ist und es sich auch nicht um eine bloße Verschleißerscheinung handelt. Zudem muss der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen haben.
Zu den Gewährleistungsrechten gehören:
- die Nacherfüllung (in Form der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung),
- die Minderung des Kaufpreises,
- der Rücktritt vom Vertrag und
- der Schadensersatz.
Nacherfüllung bei Warenmängeln
Bei Warenmängeln hat die Nacherfüllung unter den Gewährleistungsrechten Priorität. Diese kann – nach Wahl des Käufers – entweder in Form einer Reparatur oder einer Ersatzlieferung stattfinden (§ 439 Absatz 1 BGB). Der Verkäufer trägt die Kosten für die Arbeit (Zeit), das Material und den Transport.
- Reparatur:
Der Verkäufer hat – je nach Gegenstand – höchstens drei Reparaturversuche. Wenn ihm das nicht gelingt, kann der Käufer den Preis mindern oder auch vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Käufer Reparatur wünscht, die Kosten dafür aber unverhältnismäßig hoch wären, kann der Verkäufer diese Art der Nacherfüllung verweigern (§ 439 Absatz 4 BGB). - Ersatzlieferung:
Wenn der Käufer im Rahmen seiner Gewährleistung statt der ggf. fehlgeschlagenen Reparatur die Ersatzlieferung wählt und auch der Ersatzgegenstand nicht fehlerfrei ist, steht es ihm frei, stattdessen zu mindern oder zurückzutreten. - Bis Dezember 2021 war dem Verkäufer für die Nacherfüllung eine angemessene Frist zu setzen.
Update zum 1. Januar 2022: Seit 2022 braucht dem Verkäufer für die Nacherfüllung keine Frist mehr gesetzt zu werden. Es muss nur noch der Mangel angezeigt und Nacherfüllung gefordert werden. Dennoch wird empfohlen, weiterhin die Möglichkeit zu nutzen, dem Verkäufer für die Nacherfüllung ein befristetes Zeitfenster vorzugeben.
Minderung des Kaufpreises
Wenn der Mangel der Ware unbedeutend ist, muss der Käufer ihn entweder hinnehmen oder kann den Kaufpreis mindern. Da sich die Minderung nach dem Umfang des Mangels richtet, lohnt möglicherweise der Aufwand für die Reklamation nicht. Ein Rücktritt ist bei kleinen Fehlern ausgeschlossen.
Rücktritt vom Vertrag
Ein Rücktritt vom Vertrag ist möglich, wenn
- der Mangel schwerwiegend ist,
- die Nachbesserung dem Käufer nicht zumutbar ist (§ 440 BGB),
- der Verkäufer sich weigert, nachzuerfüllen (§ 323 BGB),
- eine gesetzte Nacherfüllungsfrist erfolglos verstrichen ist oder
- die Nacherfüllung gescheitert ist.
Wenn der Käufer sich für den Rücktritt entscheidet, muss er die mangelhafte Ware zurückgeben. Der Verkäufer trägt das Rücksenderisiko und die Kosten (§ 475 Absatz 6 BGB) – und er muss den Kaufpreis erstatten.
Der Verkäufer kann vom Käufer jedoch eine Nutzungsentschädigung fordern, wenn die mangelhafte Ware vor Rückgabe bereits benutzt wurde. Die Höhe der Nutzungsentschädigung errechnet sich meist aus dem Kaufpreis und der zu erwartenden Nutzungsdauer der Ware. Die Nutzungsentschädigung darf jedoch nicht gefordert werden, wenn ein Austausch der defekten Sache stattgefunden hat (vgl. § 475 Absatz 3 BGB).
Schadensersatz fordern: Das gilt es zu beachten
Der Käufer einer defekten Sache kann – neben Minderung oder Rücktritt – auch Schadensersatz fordern. Relevant ist die Forderung nach Schadensersatz insbesondere bei termingebundenen Waren, da weder Minderung noch Rücktritt in diesen Fällen eine adäquate Entschädigung bieten.
Ob Ihnen in Ihrem Fall Schadensersatz zusteht, können Sie z.B. über einen Online-Check im SIEGFRIED CLUB prüfen.
Gewährleistungsfrist und Verjährung
Ein Verbraucher, der einen Mangel an der Kaufsache entdeckt, ist nicht verpflichtet, diesen zeitnah dem Verkäufer zu melden. Eine solche "Rügeobliegenheit" gibt es nur zwischen Unternehmern (§ 377 HGB).

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist eines Händlers, also die Frist, in der die o.g. Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden können, beträgt für Neuwaren zwei Jahre und für Gebrauchtes ein Jahr (§ 438 BGB).
Mängel, die vom Käufer innerhalb der ersten sechs Monate reklamiert werden, führen zur sog. Beweislastumkehr (§ 477 BGB). Bei Kaufverträgen, die ab 1. Januar 2022 geschlossen wurden, wird diese Frist auf 12 Monate verlängert. Es gilt in diesem Zeitraum die gesetzliche Vermutung, dass ein auftretender Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestand. Der Verkäufer muss beweisen, dass die Kaufsache mangelfrei übergeben wurde. Nach Ablauf dieser sechs bzw. 12 Monate liegt es beim Käufer, nachzuweisen, dass er die Sache bereits mängelbehaftet übernahm.
Insofern hat die frühzeitige Geltendmachung der Gewährleistungsrechte einen Vorteil. Grundsätzlich können Gewährleistungsrechte wegen Mängeln der Kaufsache vom Käufer jedoch zwei Jahre ab Übergabe geltend machen (§ 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB). Ausnahmen: Wenn der Verkäufer den Mangel – nachweislich – arglistig verschweigt oder der Verkäufer gebrauchter Ware den Zeitraum in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf ein Jahr verkürzt. Um die nach zwei Jahren eintretende Verjährung zu hemmen, gibt es zwei Möglichkeiten:
- Verhandlungen mit dem Verkäufer: Der Käufer muss hinsichtlich der Geltendmachung seiner Gewährleistungsrechte in Verhandlung mit dem Verkäufer treten. Die Aufnahme von Verhandlungen geht über die bloße Aufforderung der Mängelbeseitigung hinaus. Wenn der Verkäufer den Mangel anerkennt oder zumindest die Ware auf Mängel hin untersucht, pausiert die Verjährung.
- Klage: Wenn Klage erhoben wird, hemmt das die Verjährung (§ 204 Absatz 1 Nr. 1 BGB).
Gewährleistung vs. Garantie – die Unterschiede
Gewährleistung und Garantie sind nicht gleichbedeutend. Die Gewährleistung entsteht per Gesetz, die Garantie hingegen ist eine freiwillige Zusage des Händlers oder Herstellers
Aufgrund der Freiwilligkeit obliegt es dem Verkäufer, wie er sein Garantieversprechen ausgestaltet, also z.B. was die Garantie abdeckt und wie weit sie zeitlich greift.
gesetzlich geregelt
ja
nein
Anspruch gegenüber
Händler
Händler oder Hersteller
für
Sachmängel, fremdverschuldet
Mängel, selbstverschuldete und fremdverschuldet
bei Neuware
2 Jahre
1-2 Jahre
bei Gebrauchtware
1 Jahr
ggf. Restgarantie ab Kaufdatum
Beweislastumkehr
nach 6 Monaten (ab 2022: 12 Monaten)
-
Darauf sollten Sie bei einer Reklamation achten
Ob Sie im Falle eines beschädigten Gegenstands Ihre Gewährleistungsrechte geltend machen oder auf die Garantie setzen, obliegt Ihnen. Es lohnt, beides zu vergleichen. Folgendes könnte bei der Entscheidung helfen:
- Die Garantie des Herstellers regelt oftmals nur eine Reparatur, nicht aber Rücktritt und Rückerstattung des Kaufpreises.
- Verschleißteile sind meist im Rahmen der Garantie ausgeschlossen.
- Im Ladengeschäft ist es einfacher, die Gewährleistungsrechte einzufordern. Man braucht die Sache nicht dem Hersteller zu schicken, sondern kann die Reklamation direkt vom Händler abwickeln lassen.
- Bei Online-Käufen reklamiert man den jeweiligen Mangel am besten per e-mail, in der man ihn ausführlich beschreibt (möglichst mit Fotos).
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Ausschluss der Gewährleistung
Private Verkäufer sind auch verpflichtet, privaten Käufern mangelfreie Waren zu übergeben. Allerdings kann bei einem Privatverkauf – zum Beispiel auf Ebay – vereinbart werden, dass die Geltendmachung etwaiger Gewährleistungsrechte ausgeschlossen ist. Insofern muss der Text der Verkaufsanzeige aufmerksam gelesen werden. Wenn sich dort kein Gewährleistungsausschluss findet, stehen dem Käufer 12 Monate Gewährleistungsrechte zu.
Der Ausschluss der Gewährleistung ist jedoch unwirksam, wenn dem Käufer ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Gegenstands gegeben wurde (§ 444 BGB) und er dies dem Verkäufer auch nachweisen kann.
Fazit: Ersatzleistung, Minderung, Rücktritt – Gewährleistungsrechte sorgen bei Mängeln für Genugtuung!
Ärger wegen fehlerhafter Ware muss nicht sein. Im Rahmen der Rechte rund um die Gewährleistung hat der Käufer verschiedene Möglichkeiten, einen Ausgleich zu finden. Sollte sich der Verkäufer in Einzelfällen weigern und Ihnen das Recht auf Gewährleistung absprechen, obwohl o.g. Voraussetzungen vorliegen, kontaktieren Sie ggf. einen Anwalt.
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FAQ - Gewährleistung
Gewährleistung ist gesetzlich geregelt, die Garantie hingegen ist ein freiwilliges Versprechen des Händlers (Händlergarantie) oder Herstellers (Herstellergarantie).
Unter Privatleuten kann man beim Verkauf durch bestimmte Sätze (z.B. "gekauft wie gesehen") im Verkaufstext die Gewährleistung ausschließen.
Neuwaren können Sie innerhalb von zwei Jahren reklamieren. Die sogenannte Beweislastumkehr, die im Sinne des Käufers geltende Vermutung, dass der Fehler schon vor der Übergabe an ihn vorlag, gilt jedoch nur innerhalb der ersten sechs Monate.