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Lieferverzug

LLieferverzug: Das sind Ihre Rechte

12. Januar 2023 um 13:13

Engpässe und Verzögerungen bei der Lieferung sind derzeit keine Seltenheit. Ob sich die Lieferung des neuen Autos verzögert oder man seit Wochen das Essen mit dem Gaskocher zubereiten muss, weil die bestellte Küche noch immer nicht geliefert wurde: als Käufer haben Sie eine starke rechtliche Position, wenn der Verkäufer trotz Zusage nicht liefern kann. Dieser Artikel klärt über die wichtigsten Rechte und Pflichten bei Lieferverzug auf.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Kann der Händler zum vertraglich vereinbarten Termin nicht liefern, befindet er sich automatisch im Lieferverzug.
  • wurde das Lieferdatum nur ungefähr oder unbestimmt vereinbart, muss der Käufer die Lieferung erst einmahnen, damit der Händler in Lieferverzug gerät.
  • nach Mahnung und erfolgloser Setzung einer Nachfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
  • Bei Lieferverzug steht dem Käufer unter Umständen sogar Schadensersatz zu, pPrüfen Sie jetzt Ihren Anspruch im SIEGFRIED CLUB.

Was versteht man unter Lieferverzug?

Kann der Unternehmer zum vertraglich vereinbarten Termin nicht leisten, so befindet er sich im Lieferverzug. Der Kunde kann dann unter bestimmten Voraussetzungen den Vertrag auflösen. Die Gründe für einen solchen Lieferverzug sind dabei in den meisten Fällen unerheblich. Man muss sich also nicht alle möglichen Ausreden akzeptieren – der säumige Händler ist nur in ganz seltenen Fällen tatsächlich von seiner vertraglichen Verpflichtung zu rechtzeitiger Lieferung befreit.

Ab wann ist der Händler in Lieferverzug?

286 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt, dass der Schuldner einer Leistung dann in Verzug gerät, wenn er trotz Mahnung des Gläubigers nicht liefert.

Die verpflichtende Mahnung gilt aber nur, wenn ein ungefährer, unverbindlicher oder voraussichtlicher“ Liefertermin vereinbart („Lieferung in ca. sechs Wochen…“) und nicht eingehalten wurde. Oder wenn ein Vertrag gänzlich ohne Liefertermin geschlossen wurde. Dann muss der Händler nach Ablauf gemahnt werden, damit der Lieferverzug eintritt, außerdem ist ihm eine Nachfrist zu gewähren. 

Muss jedoch die Leistung zu einem konkreten Liefertermin erbracht werden, ist nicht einmal eine Mahnung erforderlich – der Lieferverzug tritt quasi automatisch ein.

Eine Ausnahme gibt es: wenn höhere Gewalt die Ursache dafür ist, dass der Händler nicht liefern kann, liegt kein Lieferverzug vor. Darunter versteht man Ereignisse, die der Händler nicht beeinflussen kann, die ihn aber daran hindern, seiner Leistungspflicht nachzukommen.

Allerdings ist nicht jedes lästige Ereignis gleich „höhere Gewalt“. Dass es durch die Corona-Pandemie zu Schwierigkeiten kommt, ist etwa schon länger bekannt. Der Händler muss in diesem Fall also zu erwartende Verspätungen in seinen Lieferterminen berücksichtigen. Außerdem ist er verpflichtet, die konkreten Umstände nachzuweisen, wenn er sich auf höhere Gewalt beruft.

Was kann man bei Lieferverzug tun?

Am einfachsten ist der Fall für verspätete Lieferungen von Online-Bestellungen zu beantworten: Da das 14-tägige Widerrufsrecht erst mit der Lieferung der Ware beginnt, kann man den Vertrag vor Ablauf dieser Frist jederzeit problemlos widerrufen.

Nachteil: Man kann in diesem Fall keinen Schadenersatz geltend machen, da man sich nicht auf verschuldeten Lieferverzug beruft, sondern auf das Widerrufsrecht beim Fernabsatz.

Trudelt die Ware schließlich doch noch ein, ist man verpflichtet, sie auf eigene Kosten wieder zurückzusenden. Außerdem  gibt es von diesem Widerrufsrecht auch Ausnahmen in § 312g Abs 2 BGB: etwa bei individualisierten oder verderblichen Waren.

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Diese Möglichkeiten haben Sie beim Lieferverzug

Ist Lieferverzug eingetreten, stellt sich die Frage, wie man am besten vorgeht, um seine Interessen zu wahren.

Ein sofortiger Rücktritt vom Vertrag ist in den meisten Fällen nicht möglich, denn das Gesetz sieht ein bestimmtes Procedere von Mahnung und Nachfrist vor, das zuvor eingehalten werden muss.

Wütende Frau verweist Lieferant auf ihre Rechte bei Lieferverzug.

Mahnung

Wurde kein konkretes Lieferdatum vereinbart, muss der Käufer zuallererst die Lieferung einmahnen. Erst dadurch entsteht der Lieferverzug. Die Mahnung erfolgt am besten schriftlich, zu Beweiszwecken sollte eingeschrieben versendet werden.

Eine Mahnung kann aber entfallen, wenn der Händler die Leistung bereits ernsthaft und endgültig verweigert hat oder wenn „aus besonderen Gründen“ der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

Nachfrist

Dem Lieferanten soll noch eine Möglichkeit gegeben werden, seine Leistung trotz Lieferverzug zu erbringen. Dazu muss ihm eine angemessene Nachfrist gewährt werden. Was im konkreten Fall als „angemessen“ gilt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab – einem (erfüllungswilligen) Händler sollte es dadurch aber ermöglicht werden, den Vertrag zu erfüllen. Wurde ursprünglich eine kurze Lieferfrist vereinbart, kann auch die Nachfrist entsprechend kurz bemessen sein. Bei längeren Lieferfristen gewährt man in der Regel eine Nachfrist von zwei Wochen.

Sonderfall: Lieferverzug bei Neuwagen

Einen Sonderfall bildet der Lieferverzug im Zusammenhang mit Neuwagen. Grundlage dafür bilden die „Neuwagen-Verkaufsbedingungen“ – eine unverbindliche Empfehlung von Kraftfahrzeugindustrie und Kfz-Handel.

Händler dürfen demnach den Liefertermin für ein neu konfiguriertes Fahrzeug um bis zu sechs Wochen überschreiten. Befindet sich der Neuwagen bereits beim Händler, verkürzt sich die zulässige Lieferfrist auf 10 Tage. Werden diese Fristen überschritten, sollte man den Händler ebenfalls schriftlich mahnen. Mit Zugang der Mahnung gerät der Verkäufer dann in Lieferverzug.

Bei Verzögerungen, die durch höhere Gewalt verursacht sind, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Betriebsstörungen, maximal jedoch um vier Monate.

Ihre Rechte beim Lieferverzug

Der Liefertermin ist ebenso ein Vertragsbestandteil, wie der Kaufpreis oder die vereinbarte Qualität der Ware. Aber auch wenn es vom Händler häufig anders dargestellt wird - Lieferverzug ist kein unabwendbares Schicksal, das der Käufer akzeptieren muss. Ganz im Gegenteil: dem Käufer steht eine Reihe von wirksamen Rechtsbehelfen zur Verfügung, durch die er zu seinem Recht kommt.

Rücktritt vom Vertrag

Verstreicht beim Lieferverzug auch die gesetzte Nachfrist, ohne dass der Händler leistet, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Händler muss in diesem Fall das Geld zurückerstatten. Den Rücktritt sollte man per Einschreiben erklären, für die Rückzahlung des bereits bezahlten Kaufpreises setzt man dem Händler eine Frist von maximal 2 Wochen.

Preisnachlass beim Lieferverzug

Dass man ein Recht auf Preisnachlass hat, wenn der Liefertermin nicht eingehalten wird, ist ein weitverbreiteter Irrtum. Richtig ist allerdings, dass manche Händler einen Abschlag anbieten, um den Vertrag zu retten. Mit einem Preisnachlass akzeptiert man aber auch die verzögerte Lieferung. Man sollte daher auf jeden Fall schriftlich einen neuen - verbindlichen - Liefertermin mit dem Zusatz vereinbaren, dass man bereits vorab den Vertragsrücktritt erklärt, wenn auch dieser Termin nicht eingehalten wird.

Schadensersatz für Lieferverzug nur in Ausnahmefällen

Einen Anspruch auf Schadensersatz kann man beim Lieferverzug nur in Ausnahmefällen argumentieren.

Voraussetzung dafür ist nämlich der Eintritt eines materiellen Schadens - und dieser ist nur in den wenigsten Fällen tatsächlich gegeben. Ein solcher Schadensersatz muss gerichtlich gefordert werden. 

Lieferschein mit Aufschrift "verspätet".

Pauschalierter Schadensersatz kann aber grundsätzlich auch vertraglich vereinbart werden. Solche Klauseln, die für den Fall des Lieferverzuges „Strafzahlungen“ vorsehen, findet man in erster Linie in Verträgen zwischen Unternehmern, seltener in Verbraucherverträgen.

Lieferverzug: So bekommen Sie Ihr Geld zurück

Ist Lieferverzug eingetreten und hat man den Rücktritt vom Vertrag erklärt, stellt sich die Frage, ob und wie man als Käufer wieder zu seinem Geld kommt. Die gute Nachricht: in den meisten Fällen wird der Kaufpreis von Händlern anstandslos zurückerstattet.

Beim Kauf auf Rechnung stellt sich das Problem erst gar nicht: mangels Lieferung wurde noch nichts bezahlt, und durch den Rücktritt vom Vertrag hat der Händler auch keinen Anspruch mehr auf den vereinbarten Preis.

Wurde der Kaufpreis per Paypal bezahlt, kann man den Käuferschutz in Anspruch nehmen. Innerhalb von 180 Tagen kann man bei Paypal den Lieferverzug melden, nach Prüfung erhält man gegebenenfalls das Geld zurück.

Ähnlich verhält es sich beim Kauf mittels Kreditkarte. Bleibt der Versuch erfolglos, sich mit dem Händler zu einigen, kann man versuchen, die ungerechtfertigte Zahlung im Chargeback-Verfahren zurückzufordern. Das entsprechende Formular dafür gibt es bei der Bank.

Hat man bereits per Vorkasse bezahlt, muss man den Händler auffordern, den Kaufpreis zurück zu zahlen. Tut er das nicht, muss man den Kaufpreis gerichtlich einklagen. Dabei trägt der Kläger aber ein doppeltes Risiko: wird der Händler insolvent, bleibt der Käufer nicht nur auf seinen Gerichts- und Anwaltskosten sitzen – im Insolvenzverfahren bekommt er normalerweise auch nur einen geringen Teil des bezahlten Kaufpreises zurück.

Fazit: Lieferverzug nicht stillschweigend hinnehmen

Einen Lieferverzug muss man nicht stillschweigend hinnehmen. Das BGB bietet ausreichend Möglichkeiten, um nicht für alle Zeiten an einen Vertrag gebunden zu sein, obwohl sich der Händler im Lieferverzug befindet.

Ist man mit einem Lieferverzug konfrontiert, sollte man daher genau überlegen, ob man den Vertrag aufrechterhalten möchte oder nicht. Ist eine baldige Lieferung wahrscheinlich, kann es durchaus sinnvoll sein, noch etwas abzuwarten. Eventuell kann man den Händler in dieser Situation sogar zu einem Preisnachlass bewegen.

Ein Rücktritt vom Vertrag mit dem bisherigen Vertragspartner hingegen macht dann Sinn, wenn man die Waren anderweitig schneller beschaffen kann. Wurden allerdings bereits Zahlungen geleistet, sollte auch die Problematik der Rückforderung in die Überlegungen einfließen. Denn eine gerichtliche Auseinandersetzung sollte immer nur der letzte Ausweg sein. Über eine SIEGFRIED CLUB Mitgliedschaft sichern Sie sich Soforthilfe und profitieren von Online-Checks, Expertenwissen und Vielem mehr.

Der Händler muss zum vereinbarten Termin liefern. Kann er das nicht, muss man ihm noch eine Nachfrist gewähren und kann danach den Rücktritt erklären.

Das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

Gar nicht, denn der Lieferverzug ist eine Leistungsstörung, für den Verkäufer ist der Liefertermin bindend.

Wenn der Schuldner seine Leistung nicht fristgerecht erbringt.

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