Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist für die meisten Menschen erst einmal ein Schock. Sie verlieren das Gefühl der Sicherheit und machen sich Gedanken über ihre finanzielle Situation. Auch wenn es schwer fällt, jetzt heißt es erst einmal Ruhe bewahren. Was Sie nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber tun können und welche Möglichkeiten Sie jetzt haben, um Ihre Ansprüche durchzusetzen, erfahren Sie in diesem Artikel.
- Frisch gekündigt? Handeln Sie sofort – beachten Sie unbedingt die dreiwöchige Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage.
- Mündliche Kündigungen, eine Kündigung per E-Mail oder Formfehler in der Kündigung können Gründe für eine Anfechtung sein.
- Achtung: Unterschreiben Sie weder die Kündigung noch einen Aufhebungsvertrag bevor dieser nicht gründlich durch einen Experten geprüft wurde.
- Ob Ihre Kündigung rechtmäßig ist, können Sie über den Online Check im SIEGFRIED CLUB prüfen.
- Nach Kündigung durch Arbeitgeber: Meldung bei der Arbeitsagentur
- Ob außerordentliche oder fristlose Kündigung: Schreiben genau prüfen
- Häufige Fehler in Kündigung durch Arbeitgeber
- Aufhebungsvertrag für Arbeitnehmer: Was ist zu beachten?
- Kündigungsschutzklage ja oder nein? So gehen Verbraucher am besten vor
- Fazit: Nach Kündigung durch Arbeitgeber aktiv werden
Nach Kündigung durch Arbeitgeber: Meldung bei der Arbeitsagentur
Sobald Sie erfahren, dass Sie gekündigt werden, also demnächst keinen Job mehr haben, müssen Sie sich unverzüglich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Sie können sich online über die Website der Arbeitsagentur, telefonisch, schriftlich oder persönlich arbeitssuchend melden. Wichtig ist nur, dass Sie es sofort tun. Ansonsten kann es sein, dass Sie später Einbußen beim Arbeitslosengeld in Kauf nehmen müssen.
Ob außerordentliche oder fristlose Kündigung: Schreiben genau prüfen
Wenn die Kündigung durch Ihren Arbeitgeber ausgesprochen wurde, sollten Sie diese erst einmal prüfen. Dabei sollten Sie auf diese Punkte achten:
- Schriftform: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss auf jeden Fall schriftlich auf Papier erfolgen. Mündlich, per SMS oder E-Mail kann nicht gekündigt werden. Experten raten davon ab, sich zu weigern, die Kündigung durch den Arbeitgeber anzunehmen. Nehmen Sie diese stattdessen erst einmal entgegen, bleiben Sie ruhig und lassen Sie die Kündigung in Ruhe prüfen.
- Datum überprüfen: Hier geht es nicht um das Datum, das auf dem Kündigungsschreiben steht. Wichtig ist das Datum, an dem die Kündigung Sie erreicht hat bzw. hätte erreichen sollen. Wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber per Einschreiben versendet wurde, sollten Sie nicht länger als drei Tage warten, bis Sie dieses abholen. Wieso ist das Datum so wichtig? Hier geht es um die dreiwöchige Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage. Mehr Informationen dazu finden Sie weiter unten im Text.
- Unterschrift checken: Achten Sie darauf, wer das Kündigungsschreiben seitens des Arbeitgebers unterschrieben hat. Denn das darf nicht irgendein Mitarbeiter erledigen, sondern nur folgende Personen:
- Geschäfts- oder Unternehmensinhaber
- Geschäftsführer
- Prokurist
- Leiter der Personalabteilung oder andere Personen mit entsprechender Vollmacht
Häufige Fehler in Kündigung durch Arbeitgeber
Arbeitgeber machen immer wieder Fehler in Kündigungen, die diese unwirksam oder zumindest anfechtbar machen. Arbeitnehmer sollten daher stets genau prüfen, ob ihre Kündigung rechtmäßig ergangen ist. In der Praxis treten immer wieder diese Fälle auf:
Fristgerechte Kündigung ohne ausreichenden Kündigungsgrund
Kündigen Arbeitgeber Arbeitnehmern ordentlich, also unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist, müssen sie dafür über einen Kündigungsgrund verfügen. Sie benötigen diesen nur nicht, wenn der Betrieb 10 oder weniger Vollzeit-Mitarbeiter hat oder es sich um die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses handelt.
Grundsätzlich können Arbeitgeber aus diese Gründen Kündigungen aussprechen:
- personenbedingte Gründe
- verhaltensbedingte Gründe
- betriebsbedingte Gründe
Personenbedingte Kündigung durch Arbeitgeber
Eine personenbedingte Kündigung ist möglich, wenn Arbeitnehmer die Eignung für ihren Job verloren haben. Das kann zum Beispiel sein, wenn sie dauerhaft arbeitsunfähig sind, eine langandauernde Krankheit haben, ihre Leistung aufgrund einer Krankheit signifikant schlechter ausfällt oder sie eine Haftstrafe absitzen müssen. Der Klassiker für eine personenbedingte Kündigung ist die Kündigung wegen Krankheit. Dabei kommt es vor allem auf die Art und Dauer der Erkrankung an. Oftmals sprechen Arbeitgeber eine Kündigung aus, obwohl Arbeitnehmer in naher Zukunft ihre Arbeit wieder aufnehmen können. Die personenbedingte Kündigung ist dann unwirksam.
Verhaltensbedingte Kündigung durch Arbeitgeber
Eine verhaltensbedingte Kündigung ist möglich, wenn Arbeitnehmer schwerwiegend gegen ihre Pflichten verstoßen haben. Das kann zum Beispiel sein, wenn sie ständig zu spät kommen, am Arbeitsplatz stehlen oder ihren Arbeitgeber beleidigen. Bevor Arbeitgeber jedoch eine verhaltensbedingte Kündigung erlassen können, müssen sie in der Regel eine Abmahnung aussprechen. Diese muss Arbeitnehmer auf ihr Fehlverhalten hinweisen und sie auffordern, dies zu unterlassen. Erst wenn Arbeitnehmer ihre Pflichten erneut verletzen, ist eine verhaltensbedingte Kündigung möglich. Diesen Schritt beachten viele Arbeitgeber nicht. Die Kündigung ist dann unwirksam.
Ausnahmsweise kann die Abmahnung überflüssig sein, wenn Arbeitnehmer eine derart schwere Pflichtverletzung begehen, dass es dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist, sie weiter zu beschäftigen. Stiehlt beispielsweise ein Arbeitnehmer etwas vom Arbeitsplatz, ist das ein schwerer Vertrauensbruch. In der Regel brauchen Arbeitgeber dann keine Abmahnung vor der verhaltensbedingten Kündigung auszusprechen.
Betriebsbedingte Kündigung durch Arbeitgeber
Eine betriebsbedingte Kündigung ist möglich, wenn der Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers wegfällt und eine Weiterbeschäftigung auf einer anderen Stelle nicht möglich ist. Und: Es kommen auch keine anderen Mitarbeiter infrage, die stattdessen gekündigt werden könnten. Eine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt also aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse. Das kann zum Beispiel sein, weil ein Standort geschlossen wird oder die Umsätze entscheidend gesunken sind.
Oftmals kündigen Arbeitgeber Mitarbeitern betrieblich, sie können jedoch nicht konkret darlegen, welche Auswirkungen ihre unternehmerische Entscheidung auf die betroffenen Arbeitsplätze hat. Und: Oftmals können Arbeitgeber nicht beweisen, warum ausgerechnet ein bestimmter Arbeitnehmer gehen muss. Die betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber ist daher oftmals unwirksam oder zumindest anfechtbar.
Fristlose Kündigung ohne wichtigen Grund
In Ausnahmefällen können Arbeitgeber Arbeitnehmer fristlos – also ohne Einhaltung der Kündigungsfrist – kündigen. Das Arbeitsverhältnis endet dann sofort. Damit eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber zulässig ist, benötigt er einen wichtigen Grund. Dieser muss so schwerwiegend sein, dass es für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen – auch nicht bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer seinen Chef schlägt oder am Arbeitsplatz stiehlt. Je nach Fall kann auch hier eine vorherige Abmahnung notwendig sein.
In der Praxis ist eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber oftmals unwirksam, weil dieser keinen wichtigen Grund dafür vorweisen kann. Für Arbeitnehmer lohnt es sich daher stets, eine fristlose Kündigung von einem Anwalt überprüfen zu lassen.
Kündigung durch Arbeitgeber trotz Sonderkündigungsschutz
Der Sonderkündigungsschutz bewahrt die Arbeitnehmer vor einem Arbeitsplatzverlust, die als sozial besonders schutzwürdig gelten. Das heißt nicht, dass diese Arbeitnehmer nicht gekündigt werden können. Für Arbeitgeber sind die Hürden jedoch höher, eine Kündigung auszusprechen.
Sonderkündigungsschutz genießen zum Beispiel Betriebsratsmitglieder, Schwerbehinderte und Schwangere sowie Arbeitnehmer in Elternzeit. Der Sonderkündigungsschutz wirkt dabei unabhängig vom allgemeinen Kündigungsschutz. Das bedeutet für die Praxis: Genießen Arbeitnehmer einen Sonderkündigungsschutz, verfügen sie auch über den allgemeinen Kündigungsschutz. Eine Kündigung muss dann die Voraussetzungen beider erfüllen. So kann beispielsweise eine Kündigung die Hürde des Sonderkündigungsschutzes nehmen, aber trotzdem unwirksam sein, weil sie gegen den allgemeinen Kündigungsschutz verstößt.
In der Praxis ist die Kündigung eines Arbeitnehmers mit Sonderkündigungsschutz oftmals unwirksam, weil beispielsweise – je nach Fall – eine behördliche Zustimmung für die Kündigung fehlt. Hier lohnt es sich daher, auf die Expertise eines Anwalts zu setzen, der überprüfen kann, ob die Voraussetzungen für die Kündigung vorliegen.
Fehlende Beteiligung des Betriebsrats
Größere Betriebe verfügen in der Regel über einen Betriebsrat, der die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber vertritt. Der Betriebsrat muss vor jeder Kündigung angehört werden. Dabei müssen Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung offenlegen. Widerspricht der Betriebsrat der Kündigung, müssen Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zur Entscheidung des zuständigen Arbeitsgerichts weiterbeschäftigen – oder die Kündigung zurückziehen bzw. nicht aussprechen. Arbeitgeber müssen sich mit dem Betriebsrat sowohl bei ordentlichen als auch bei außerordentlichen Kündigungen abstimmen.
In der Praxis kommt es immer mal wieder vor, dass Arbeitgeber diese Abstimmung nicht vornehmen. Die Kündigung ist dann unwirksam. Arbeitnehmer sollten dann direkt Klage erheben.
Aufhebungsvertrag für Arbeitnehmer: Was ist zu beachten?
Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist auch dann wirksam, wenn Sie als Gekündigter diese nicht unterschreiben. Im Gegenteil, Anwälte raten dazu, ohne eingehende Prüfung nichts zu unterschreiben – auch nicht, wenn Sie dazu gedrängt werden.

Unterschreiben Sie insbesondere keinen Aufhebungsvertrag, den Ihnen Ihr Arbeitgeber nach der Kündigung vorlegt. Solche Verträge erschweren ein rechtliches Vorgehen erheblich, wenn Sie sich später dafür entscheiden. Außerdem droht dadurch ein geringeres Arbeitslosengeld. Wenn sie einen Aufhebungsvertrag erhalten, hat das auch zur Folge, dass es keine üblichen Kündigungsfristen gibt. Daher könnte es sein, dass Sie das Unternehmen sofort verlassen müssen. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber müssen die vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten werden. Ist im Arbeitsvertrag keine Kündigungsfrist festgelegt, gelten die gesetzlichen Fristen. Diese hängen davon ab, wie lange Sie angestellt waren. Beispielsweise:
- 0 bis 6 Monate (Probezeit): 2 Wochen zu jedem beliebigen Tag
- 7 Monate bis 2 Jahre: 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende
- 2 Jahre: 1 Monat zum Monatsende
- 5 Jahre: 2 Monate zum Monatsende
- 8 Jahre: 3 Monate zum Monatsende
Kündigungsschutzklage ja oder nein? So gehen Verbraucher am besten vor
Im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes soll mit einer Kündigungsschutzklage erreicht werden, dass Gekündigte bei ihrer Arbeitsstelle bleiben dürfen und die Kündigung somit aufgehoben wird. Die Realität sieht aber anders aus: Mit einer Kündigung durch den Arbeitgeber drückt dieser seine Unzufriedenheit aus. Fraglich ist daher, ob ein einmal gekündigter Arbeitnehmer wieder zur Arbeit gehen möchte, als wäre nichts gewesen.
In der Praxis geht es bei einer Kündigungsschutzklage daher meistens um eine Abfindung. Außerdem kann erreicht werden, dass das Ende des Arbeitsverhältnisses nach hinten verschoben wird und Sie dadurch länger bezahlt werden.

Aber Achtung: Eine Kündigungsschutzklage müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Kündigung einreichen. Dafür sollten Sie sich immer von einem Anwalt beraten und unterstützen lassen.
Prüfen Sie jetzt ganz einfach mit dem SIEGFRIED Online-Check, ob Ihre Kündigung rechtmäßig ist und ob Sie Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung haben.
Fazit: Nach Kündigung durch Arbeitgeber aktiv werden
Sie haben eine Kündigung durch Ihren Arbeitgeber erhalten? Dann reagieren Sie professionell, bleiben Sie ruhig und nehmen Sie die Kündigung erst einmal entgegen.
Wichtig: Unterschreiben Sie nichts! Lassen Sie Ihre Kündigung und eventuelle Ansprüche anschließend in aller Ruhe überprüfen. Ein Experte kann Ihnen schnell sagen, ob in Ihrem Fall rechtlich alles in Ordnung ist. Ist dem nicht so, können Sie gegebenenfalls gegen Ihre Kündigung vorgehen und eine Abfindung durchsetzen. Im SIEGFRIED CLUB können Sie Ihre Ansprüche nach Kündigung im Online-Check prüfen und erhalten Zugriff auf ein Netzwerk an erfahrenen Partneranwälten sowie zahlreiche rechtssichere Mustervorlagen.

Juristische Prüfung durch Rechtsanwältin Alexandra Weidner
Dieser Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der SIEGFRIED-Redaktion erstellt und von Alexandra Weidner juristisch geprüft. Weidner ist Rechtsanwältin bei der ProRights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Der Verbraucherschutz gehört dabei zu ihren Fachgebieten, in denen sie Mandanten erfolgreich vertritt.