Auf Krisen wie die Corona-Pandemie oder die Finanzkrise müssen viele Unternehmen mit Kurzarbeit reagieren. Für Beschäftigte bedeutet das weniger Gehalt am Ende des Monats. Steht obendrein in der Kurzarbeit eine Kündigung ins Haus, ist der Schock oft groß. Ob sich Angestellte wehren können und was dabei zu beachten ist, zeigt dieser Artikel.
- Die Kurzarbeit soll Beschäftigte vor einer Kündigungswelle schützen – das bedeutet nicht, dass sie in dieser Situation unkündbar sind.
- Die besonderen Umstände setzen den üblichen Kündigungsschutz nicht außer Kraft.
- Eine Kündigung in Kurzarbeit sollte genauso gründlich geprüft werden wie eine reguläre Kündigung.
- Ein Online-Check im SIEGFRIED CLUB zeigt, ob die Kündigung möglicherweise unwirksam ist und Angestellte der Kündigung widersprechen und eine Abfindung erhalten können.
- Ist eine Kündigung während Kurzarbeit durch Arbeitgeber zulässig?
- Voraussetzungen für eine Kündigung in der Kurzarbeit
- Welche Ansprüche haben Arbeitnehmer bei einer Kurzarbeit-Kündigung?
- Dürfen Arbeitnehmer während Kurzarbeit kündigen?
- Fazit zur Kurzarbeit-Kündigung: Expertenrat einholen bringt Sicherheit
Ist eine Kündigung während Kurzarbeit durch Arbeitgeber zulässig?
Fällt aufgrund wirtschaftlicher Umstände ein großer Teil der Arbeit aus, dürfen Arbeitgeber vorübergehend die Kurzarbeit anordnen und die Arbeitszeit ihrer Belegschaft reduzieren. Damit soll vermieden werden, dass das Unternehmen Insolvenz anmelden oder Mitarbeitende entlassen muss.
Doch obwohl die Kurzarbeit Entlassungen vermeiden soll, ist auch in dieser Situation eine Kündigung durch Arbeitgeber möglich. Das gilt für personen- oder verhaltensbedingte Kündigungen.
Eine betriebsbedingte Kündigung nach Kurzarbeit kann dagegen unzulässig sein. Sie setzt einen dauerhaften Wegfall eines Arbeitsplatzes voraus. Die Kurzarbeit ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts aber gerade ein Anzeichen dafür, dass der Arbeitsmangel nur vorübergehend ist.
Voraussetzungen für eine Kündigung in der Kurzarbeit
Für personen- und verhaltensbedingte Kündigungen gelten die gleichen Regeln wie außerhalb der Kurzarbeit. Eine betriebsbedingte Kündigung ist dagegen nur wirksam, wenn sich in der Kurzarbeit neue Gründe ergeben, die diese rechtfertigen.
Das können zum Beispiel die folgenden Gründe sein:
- Während der Kurzarbeit brechen plötzlich wichtige Kunden und damit große Teile des Umsatzes weg.
- Der Arbeitgeber ordnet aufgrund der anhaltenden Krise Umstrukturierungen an, durch die auf Dauer Arbeitsplätze wegfallen.
- Aufgaben werden im Unternehmen dauerhaft umverteilt.
- Der Arbeitgeber entscheidet bestimmte Aufgaben auf Dauer an externe Dienstleister outzusourcen.
Nicht zulässig sind dagegen Gründe, die zur Beantragung der Kurzarbeit durch den Arbeitgeber geführt haben. Die betriebsbedingte Kündigung in Kurzarbeit ist deshalb an eine hohe Beweislast gebunden – der Arbeitgeber muss die Rechtmäßigkeit der Entlassung beweisen können.
Welche Form und welchen Inhalt muss die Kündigung haben?
Damit eine Kündigung bei Kurzarbeit rechtskräftig ist, muss sie formal und inhaltlich einwandfrei sein. Zum Beispiel ist die Kündigung nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt, das Kündigungsschutzgesetz beachtet, unterschrieben ist und der zu kündigenden Person rechtzeitig zugeht.
Nicht rechtskräftig ist eine Kündigung dagegen, wenn:
- sie mündlich oder per WhatsApp oder E-Mail erfolgt
- eine falsche Kündigungsfrist angegeben ist
- sie das Mutterschutzgesetz missachtet
- ohne Zustimmung des Betriebsrats erfolgt
- bei Schwerbehinderten die Zustimmung des Integrationsamtes fehlt
- zuvor keine Abmahnung erfolgt ist, eine Ausnahme hier sind besonders schwere Pflichtverletzungen
- das Schreiben nicht unterschrieben oder nur als Kopie übergeben wurde
Greift während der Kurzarbeit der Kündigungsschutz?
Das gilt zum Beispiel für Schwangere im Mutterschutz, Eltern in Elternzeit, Menschen mit Schwerbehinderung oder Betriebsräte, die länger als sechs Monate für das Unternehmen gearbeitet haben. Voraussetzung ist wie auch außerhalb der Kurzarbeit, dass der Betrieb mehr als zehn Angestellte beschäftigt.
Die Kurzarbeit stellt für Betriebe und Angestellte eine Ausnahmesituation dar. Trotzdem bleiben bestimmte Personengruppen auch in dieser besonderen Lage ohne Ausnahmen vor einer Kündigung geschützt.

Kündigungsfrist Kurzarbeit: Welche Regeln gelten?
Auch bei der Kündigungsfrist gelten während der Kurzarbeit keine Ausnahmen: Ist nichts anderes im Arbeitsvertrag oder tariflich geregelt, müssen Arbeitgeber und Angestellte sich bei ihrer Kündigung an die gesetzlich geltenden Fristen halten. In der Regel sind das vier Wochen zum Monatsende oder zum 15. eines Kalendermonats.
Welche Ansprüche haben Arbeitnehmer bei einer Kurzarbeit-Kündigung?
In Kurzarbeit erhalten Angestellte nur ein reduziertes Gehalt, das sogenannte Kurzarbeitergeld, das die Agentur für Arbeit an Unternehmen in Kurzarbeit auszahlt. Ein Anspruch darauf besteht allerdings nur für nicht gekündigte Angestellte.
Fällt das Kurzarbeitergeld bei Kündigung weg, müssen Unternehmen den Lohn wieder selbst zahlen. Das gilt auch, wenn Angestellte von sich aus kündigen. In welcher Höhe, ist allerdings rechtlich noch nicht abschließend geklärt.
Häufig zahlen Arbeitgeber nach einer Kündigung in Kurzarbeit ein Gehalt, das der reduzierten Arbeitsleistung entspricht.
In Kurzarbeit Kündigung erhalten: Macht ein Aufhebungsvertrag Sinn?
Mit einem Aufhebungsvertrag während Kurzarbeit lassen sich klare Vereinbarungen rund um das noch zu zahlende Gehalt oder eine Abfindung bei Kündigung treffen. Wenn Angestellte einen Aufhebungsvertrag erhalten oder mit ihrem Arbeitgeber abschließen wollen, sollten sie sich professionell dazu beraten lassen. Ansonsten drohen Nachteile, zum Beispiel beim Bezug von Arbeitslosengeld.
Abfindung bei Kündigung in Kurzarbeit
Werden Angestellte gekündigt und vermuten, dass ihre Kündigung unzulässig war, ist eine Kündigungsschutzklage in der Regel die bessere Alternative zum Aufhebungsvertrag. Damit können Betroffene entweder eine Weiterbeschäftigung erwirken oder sich mit dem Arbeitgeber auf die Zahlung einer angemessenen Abfindung einigen. Welche Regelungen im Einzelfall gelten, lässt sich über eine kostenlose Mitgliedschaft im SIEGFRIED CLUB herausfinden.
Dürfen Arbeitnehmer während Kurzarbeit kündigen?
Genau wie Unternehmen ihren Angestellten kündigen können, dürfen auch Beschäftigte ihren Arbeitgebern in Kurzarbeit kündigen. Das ist zum Beispiel sinnvoll, wenn sie in ein Unternehmen ohne Kurzarbeit wechseln möchten.
Die Voraussetzungen für eine Kündigung während Kurzarbeit sind dabei die gleichen wie ohne Kurzarbeit: Ist nichts anderes vereinbart, muss die Kündigung im Rahmen der gesetzlichen Kündigungsfrist erfolgen. In jedem Fall ist sie schriftlich einzureichen.
Eine Kündigung durch Arbeitnehmende löst bei der Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld aus. Angestellte ohne Anschlussbeschäftigung sollten deshalb gerade in Krisenzeiten genau abwägen, ob sie sich eine Kurzarbeit-Kündigung wirklich leisten können.
Fazit zur Kurzarbeit-Kündigung: Expertenrat einholen bringt Sicherheit
Während der Kurzarbeit gekündigte Beschäftigte, die der Kündigung widersprechen oder ihr Recht mit einer Kündigungsschutzklage durchsetzen, haben oft gute Chancen, eine Abfindung zu bekommen. Damit erhalten sie zumindest kurzfristig eine finanzielle Absicherung.
Wann immer Beschäftigte gekündigt werden – egal ob in Kurzarbeit oder nicht – sollten sie juristische Beratung einholen. So können sie feststellen, ob die Kündigung zulässig ist oder nicht und mögliche Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.
Eine solche Sicherheit ist gerade in unsicheren Krisenzeiten unbezahlbar. Die direkte Einschätzung zu einer Kündigung in Kurzarbeit ist dagegen unverbindlich – über den Online-Check im SIEGFRIED CLUB.


Juristische Prüfung durch Rechtsanwalt Niklas Gellert
Dieser Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der SIEGFRIED-Redaktion erstellt und von Niklas Gellert juristisch geprüft. Gellert ist Rechtsanwalt bei der ProRights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Das Verbraucherrecht gehört dabei zu seinen Fachgebieten, in denen er Mandanten erfolgreich vertritt.