Nach Erhalt einer Kündigung sitzt der Schock oftmals tief. Betroffene müssen sich erstmal ordnen und das Ereignis emotional verarbeiten. Zu viel Zeit darf dabei aber nicht verloren gehen. Es ist wichtig, nach einer Kündigung zeitnah zu handeln und sich die Frage zu stellen, ob die Kündigung überhaupt rechtens und folglich wirksam ist. Dieser Artikel gibt Aufschluss darüber, wann eine Kündigung unwirksam ist und wie Betroffene in einem solchen Fall reagieren sollten.
- Viele Kündigungen erfüllen nicht alle nötigen gesetzlichen Voraussetzungen und sind daher unzulässig.
- Insbesondere Schwangere sowie Mütter und Mitarbeiter in Elternzeit genießen einen besonderen Schutz.
- Mit einem Online-Check im SIEGFRIED CLUB lässt sich die Wirksamkeit einer Kündigung einfach prüfen.
- Kündigung wirksam: Welche Arten von Kündigungen gibt es?
- Wann ist eine Kündigung wirksam?
- Wann ist eine Kündigung unwirksam?
- Kündigung unwirksam: Welche Arbeitnehmer haben einen besonderen Kündigungsschutz?
- Fazit: Eine Kündigung ist nicht automatisch wirksam. Es lohnt sich, bei der Wirksamkeit einer Kündigung genau hinzusehen
Kündigung wirksam: Welche Arten von Kündigungen gibt es?
Dem Arbeitnehmer steht es jederzeit frei, ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Damit die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wirksam ist, müssen lediglich die gesetzlichen, arbeitsvertraglichen oder tariflichen Kündigungsfristen eingehalten werden. Gemäß § 622 des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist insbesondere eine Mindestkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum letzten Tag des Monats einzuhalten. Zu beachten ist dann gegebenenfalls die Arbeitslosengeld-Sperre. Im Fall eines unzumutbaren Arbeitsverhältnisses verhängt die Bundesagentur für Arbeit in der Regel keine Sperrfrist.
Sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kündigen wollen, sieht das Ganze etwas komplexer aus: Es bedarf oft einer Begründung, warum das Arbeitsverhältnis beendet werden soll und das KSchG (Kündigungsschutzgesetz) muss beachtet werden. Damit dieses Gesetz allerdings greift, muss der Arbeitnehmer bei Erhalt der Kündigung mindestens sechs Monate bei seinem aktuellen Arbeitgeber beschäftigt sein. Darüber hinaus muss das Unternehmen mindestens zehn Personen beschäftigen. Grundsätzlich kann die Kündigung durch den Arbeitgeber ordentlich oder außerordentlich erfolgen:
- Ordentliche Kündigung – erfolgt fristgemäß
- Außerordentliche Kündigung – erfolgt fristlos oder verkürzt die sonst geltenden Fristen
- Sonderfall Änderungskündigung – es sollen einzelne Arbeitsbedingungen angepasst werden
Keine ordentliche, aber eine außerordentliche Kündigung ist möglich bei Betriebsratsmitgliedern, Mitarbeitern mit speziellen Aufgaben (z. B. Datenschutzbeauftragte), Auszubildenden nach der Probezeit.
Sonderkündigungsschutz
Es gibt auch Personengruppen, die einen erweiterten Sonderkündigungsschutz genießen. Sie sind grundsätzlich nicht kündbar, die Kündigung wird nur in absoluten Ausnahmefällen anerkannt. Dies gilt für:
- Schwangere
- Angestellte in Eltern- oder Pflegezeit
- Mütter bis zu vier Monate nach der Entbindung
- Angestellte, denen gemäß Arbeits- oder Tarifvertrag ab einem bestimmten Alter oder einer bestimmten Beschäftigungszeit nicht mehr gekündigt werden kann
Wirksamkeit Kündigung: Aus welchen Gründen kann ein Arbeitgeber einem Angestellten kündigen?
Die folgenden Kündigungsgründe sieht das Gesetz vor:
- Betriebsbedingte Kündigung: Die Umsätze und Gewinne sinken langfristig, Abteilungen werden zusammengelegt, der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers fällt weg.
- Personenbedingte Kündigung: Der Arbeitnehmer kann die Leistung nicht mehr bringen und/oder ist (oft) krank.
- Verhaltensbedingte Kündigung: Der Arbeitnehmer verweigert die Arbeit oder verspätet sich regelmäßig.
Nach Erhalt der Kündigung, sollte diese unverzüglich der Agentur für Arbeit gemeldet werden. Auch dann, wenn noch nicht sicher ist, dass diese rechtens ist. Es droht sonst eine Sperrzeit in Bezug auf das Arbeitslosengeld.
Wann ist eine Kündigung wirksam?
Wirksam ist eine Kündigung dann, wenn sie schriftlich erfolgt, einen klaren, gesetzeskonformen Grund gemäß KSchG beinhaltet und eine eigenhändige Unterschrift aufweist. Folglich ist eine mündliche Kündigung nicht wirksam und nicht gültig. Eine eingescannte Schrift, ein Namensstempel oder -kürzel reichen nicht aus. Die Kündigung wird auch erst zu dem Zeitpunkt wirksam, an dem sie dem Kündigungsempfänger zugestellt wurde. Dies kann persönlich – unter Anwesenheit von Zeugen – oder auf dem Postweg erfolgen. Die Kündigung ist auch ohne Bestätigung wirksam.
Achtung: Wer eine Kündigung fürchtet und deshalb den Briefkasten ignoriert oder das Einschreiben nicht bei der Postfiliale abholt, zieht daraus keinen Vorteil, sondern verliert nur unnötig Zeit – die Kündigung ist trotzdem wirksam. Sie gilt als zugestellt, wenn sie im Briefkasten liegt bzw. wenn der Brief gemäß Benachrichtigungskarte bei der Postfiliale abgeholt werden kann. Auch eine Verweigerung der Entgegennahme gilt offiziell als Empfang.
Kündigung wirksam: Kündigungsfristen richten sich nach der Betriebszugehörigkeit
Bei ordentlichen Kündigungen müssen sich Arbeitgeber an verlängerte Kündigungsfristen nach § 622 II BGB halten:
2 Jahre
1 Monat
5 Jahre
2 Monate
8 Jahre
3 Monate
10 Jahre
4 Monate
12 Jahre
5 Monate
15 Jahre
6 Monate
20 Jahre
7 Monate
Sollte sich der Arbeitnehmer noch in der Probezeit, die höchstens sechs Monate beträgt, befinden, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Ansonsten hat sich der Arbeitgeber an die gesetzlich vorgegebenen vertraglich vereinbarten Fristen zu halten.
Achtung Sonderregelungen: Kürzere Kündigungsfristen sind in Ausnahmefällen zulässig und machen Kündigungen wirksam
Die vom Gesetz vorgegebenen Kündigungsfristen können nicht verkürzt werden, außer es handelt sich um einen befristeten Arbeitsvertrag. Eine Verlängerung zu Gunsten des Arbeitnehmers ist aber immer möglich und kann im Arbeitsvertrag festgehalten werden.
Allerdings können je nach Branche tarifvertragliche Kündigungsfristen zum Tragen kommen. Damit sollen die speziellen Erfordernisse der einzelnen Branchen berücksichtigt werden. Sofern der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde, steht dieser Vertrag über dem BGB.
In einzelnen Arbeitsverträgen können auch kürzere Kündigungsfristen festgehalten werden. In zwei Fällen ist dies laut Gesetz zulässig:
- Wenn ein Arbeitgeber nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt, kann eine Grundkündigungsfrist von vier Wochen ohne Enddatum vereinbart werden.
- Bei der Einstellung einer provisorischen Aushilfe, sofern das Arbeitsverhältnis nicht länger als drei Monate dauert.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Mutterschutzgesetz (MuSchG) sowie das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) regeln die Kündigungen im Arbeitsrecht und geben Auskunft über die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Wann ist eine Kündigung unwirksam?

Einfach ausgedrückt ist eine Kündigung dann unwirksam, wenn die gesetzlichen oder tarifvertraglichen Vorschriften für eine Kündigung nicht eingehalten wurden oder ganz einfach wegen Formfehlern. Auch wenn die E-Mail ein weit verbreitetes Kommunikationsmittel ist, die Kündigung des Arbeitsvertrags auf elektronischem Wege ist nicht wirksam. Die häufigsten Ursachen für eine unwirksame Kündigung sind:
- Die Kündigung ist nicht in Schriftform erfolgt, sondern nur mündlich oder auf elektronischem Wege (z. B. E-Mail, Fax oder Whatsapp).
- Im Schreiben steht eine falsche Kündigungsfrist.
- Die Kündigung verstößt gegen das Mutterschutzgesetz.
- Die Meinung des Betriebsrats – sofern vorhanden – wurde nicht vorab eingeholt.
- Ein Schwerbehinderter ist von der Kündigung betroffen und die Zustimmung des Integrationsamtes wurde nicht eingeholt.
- Vor der Kündigung wurde keine Abmahnung mit angemessener Frist erteilt.
- Das Kündigungsschreiben wurde nicht original unterschrieben oder es handelt sich nur um eine Kopie.
Kündigung unwirksam: die richtige Vorgehensweise
Wenn die Vermutung oder sogar Gewissheit besteht, dass die Kündigung unwirksam ist, sollte dies am besten mit einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt besprochen und Rechtsfolgen in Betracht gezogen werden. Mit einem Experten an der Seite wird nichts vergessen, die Fristen werden eingehalten und es wird kein noch so kleines Detail übersehen, das von Wichtigkeit sein könnte. Sollte der Fall vor dem Arbeitsgericht landen , hat der klagende Arbeitnehmer mit einem Experten an seiner Seite die besten Aussichten auf Erfolg. Je nach Fall besteht eventuell sogar ein Anspruch auf Schadensersatz, sofern der Arbeitnehmer das Unternehmen tatsächlich verlassen möchte. Wenn der Arbeitnehmer allerdings beim Unternehmen angestellt bleiben möchte, ist der Arbeitgeber bei einer unwirksamen Kündigung zur Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters verpflichtet. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer nicht erneut aus denselben Gründen kündigen.
Nach Erhalt der Kündigung besteht eine Frist von 3 Wochen, um eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen.
Kündigung unwirksam: Welche Arbeitnehmer haben einen besonderen Kündigungsschutz?
Gewisse Arbeitnehmer profitieren von einem besonderen Kündigungsschutz. Sie sind entweder aufgrund ihrer persönlichen Situation (z. B. Schwangerschaft) oder ihrer Stellung im Unternehmen (z. B. Datenschutzbeauftragter) möglichst vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes zu bewahren. Diese besondere Regelung gilt für folgende Arbeitnehmer:
Schwerbehinderte und Gleichgestellte
- Die Behinderung darf nicht der Kündigungsgrund sein
- Das Integrationsamt muss der Kündigung vorab zustimmen
Schwangere sowie Mütter und Mitarbeiter in Elternzeit
- Gemäß MuSchG gilt der Kündigungsschutz in der Schwangerschaft ab dem Zeitpunkt der Empfängnis bis 4 Monate nach der Geburt des Kindes
- Gilt nur sofern der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert ist
Arbeitnehmervertreter und Schutzbeauftragte
- Besonderer Schutz wegen bedeutender Rolle im Unternehmen, weil zuständig für die Einhaltung von Arbeitnehmerrechten
Auszubildende
- Fristlose Kündigung während der Probezeit möglich
- Danach besonderer Schutz nach BBiG (Berufsbildungsgesetz)
Wehr- und Ersatzdienstleistende
- Laut ArbPlSchG (Arbeitsplatzschutzgesetz) bis zum Ende des Grundwehr- bzw. Zivildienstes Kündigung ausgeschlossen
Angestellte in Pflegezeit
- Laut PflegeZG (Pflegezeitgesetz) besteht ein Kündigungsverbot, sollte der Mitarbeiter einen Angehörigen pflegen
- Die Pflegezeit muss vorab dem Arbeitgeber schriftlich gemeldet worden sein
Unkündbare Arbeitnehmer
- Kündigungsverbot bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst, die älter als 40 und seit mehr als 15 Jahren angestellt sind
- Kündigung nur aus triftigen Gründen möglich
Fazit: Eine Kündigung ist nicht automatisch wirksam. Es lohnt sich, bei der Wirksamkeit einer Kündigung genau hinzusehen
Auch wenn im ersten Moment die Lage aussichtslos erscheint, ist es wichtig, einen kühlen Kopf zu bewahren und erstmal die Lage genau zu analysieren. Ratsam ist es, die Kündigung im ersten Schritt auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. Das können Betroffene beispielsweise über den Online-Check im SIEGFRIED CLUB machen.
Sollte die Kündigung tatsächlich unwirksam und somit anfechtbar sein, sollte schnellstmöglich ein Arbeitsrechts-Experte einbezogen werden. Dieser kann die Lage professionell beurteilen und weitere Schritte einleiten.


Juristische Prüfung durch Rechtsanwalt Raffael Sauer
Dieser Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der SIEGFRIED-Redaktion erstellt und von Raffael Sauer juristisch geprüft. Sauer ist Rechtsanwalt bei der ProRights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Das Arbeitsrecht gehört dabei zu seinen Fachgebieten, in denen er Mandanten erfolgreich vertritt.