Rufmord: Ist das strafbar? Das sollten Sie wissen, um Ihre Rechte geltend zu machen

geprüft von Jan Frederik Strasmann
Rechtsanwalt für Verbraucherrecht
Rufmord – was ist das eigentlich? Viele haben eine Ahnung, dass es mit der Schädigung von Ansehen, Würde und dem guten Ruf des Betroffeen sowie dessen gezielter Diskreditierung zu tun hat. Warum es den Begriff "Rufmord" im Strafgesetzbuch (StGB) nicht gibt, obwohl man dafür bestraft werden kann und wie Betroffene oder zu Unrecht Beschuldigte eines Rufmords sich wehren können, das erfahren Sie in diesem Artikel.
Des Rufmordes beschuldigt?
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Sie wurden des Rufmordes bezichtigt oder sind selbst von Rufmord betroffen und Sie fragen sich, wie Sie am besten vorgehen sollten? Der unverbindliche und mit Experten entwickelte Strafrechts-Check von SIEGFRIED hilft weiter. Wenige Informationen genügen bereits für eine schnelle Übersicht zu Ihren Handlungsoptionen.
- Der Begriff "Rufmord" wird als Synonym für die gezielte Diskreditierung durch eine andere Person benutzt und ist mit den Begriffen Verleumdung und üble Nachrede verwandt.
- Strafanzeigen wegen Rufmords werden oftmals von der Staatsanwaltschaft eingestellt.
- Beschuldigte und Betroffene können im Strafrechts-Check einfach und schnell ihre Handlungsoptionen prüfen.
Rufmord – Was ist das?
Den Begriff bzw. Straftatbestand Rufmord gibt es in unserem Rechtssystem nicht. Rein umgangssprachlich steht Rufmord für die Verbreitung von rufschädigenden Gerüchten und Unwahrheiten, die Betroffene in der Öffentlichkeit herabsetzen. Ziel des Beschuldigten ist es, den Ruf und das Ansehen seines Gegenüber durch ehrverletzende Äußerungen nachhaltig zu schaden.
Rufmord: Wie ist der Begriff juristisch einzuordnen?
Die juristische Einordnung des Begriffs Rufmord ist nicht ganz einfach, denn es ist kein juristischer Terminus. Die Ehrdelike Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung sind im Strafgesetzbuch (StGB) unter §§ 185ff. StGB zu finden. Der Rufmord berührt meist Merkmale der üblen Nachrede (§ 186 StGB) oder der Verleumdung (§ 187 StGB). Als Rufmord gelten Diffamierungen wie beispielsweise
- grobe Beleidigungen im Internet, z.B. auf Social Media- Plattformen wie Facebook, Instagram oder Twitter,
- Verbreitung von Lügen oder Gerüchten über eine Person, Firma oder Organisation,
- Schmähkritik, bei der die Meinungsäußerung als Herabsetzung einer Person dient,
- wiederholt übertrieben negative Berichterstattung in den Medien,
- Nennung des Namens einer Person ohne Notwendigkeit und in Situationen, wo eine Anonymisierung angebracht wäre,
- bewusst herabsetzende, anonyme Bewertungen auf Bewertungsportalen.
Diese Taten führen z.B. zu
- schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen,
- Existenzgefährdung bis hin zu beruflichem und/oder finanziellem Ruin,
- Beschädigung des öffentlichen Ansehens,
- und/oder realer körperlicher Gefahr.
Von Rufmord betroffen sind u.a. Privatpersonen, Prominente, Politiker, aber auch Firmen und Organisationen.
Abgrenzung zwischen übler Nachrede und Verleumdung
Üble Nachrede:
Bei der üblen Nachrede behauptet bzw. verbreitet der Beschuldigte herabwürdigende Tatsachen über einen Dritten und weiß nicht, ob seine Äußerungen wahr oder falsch sind.
Beispiel:
A sagt zu B, er habe gehört, dass C alkoholabhängig sei. A weiß aber nicht genau, ob das stimmt.
Das Strafmaß für üble Nachrede ist in (§ 186 StGB) regelt. Hier heißt es: “Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe (…) bestraft.”
Verleumdung:
Die Verleumdung ist eine Art Verschärfung der üblen Nachrede, denn der Beschuldigte weiß bei der Verleumdung sicher, dass die von ihm über einen Dritten geäußerten herabwürdigenden Tatsachen falsch sind. Kurzum: Er weiß, dass er lügt.
Beispiel:
A sagt zu B, dass C alkoholabhängig ist. A weiß aber genau, dass das nicht stimmt.
Wie ein Beschuldigter im Einzelfall bestraft wird, hängt von den Tatumständen, seinen Vorstrafen und davon ab, wie stark sich die Tat auf das Leben des Betroffenen ausgewirkt hat (z.B. Kündigung).
Das Strafmaß für Verleumdung ist in § 187 StGB geregelt. Hier heißt es: “Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe (…) bestraft.
Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung?
Bei beiden Rufmord-Straftatbeständen – übler Nachrede und Verleumdung – geht es um die Behauptung von Tatsachen. Tatsachenbehauptungen sind von persönlichen Werturteilen und Meinungsäußerungen zu unterscheiden.
Die Tatsachenbehauptungen sind nachweisbar entweder richtig oder falsch. Die Äußerung einer persönlichen Meinung ist demgegenüber von einer rein subjektiven Ansicht geprägt. Bei der Herabwürdigung durch eine andere Person geht es um ein persönliches Werturteil, also um eine Beleidigung (§ 185 StGB).
Rufmord: Was Betroffene tun und wie Beschuldigte reagieren können
Gegen Rufmord kann man sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich vorgehen.
Strafanzeige bzw. Strafantrag stellen
Eine Strafanzeige reicht nicht aus, um die Strafverfolgung zu initiieren. Denn mit dem notwendigen Strafantrag bringt der Antragsteller lediglich zum Ausdruck, dass gegen den Beschuldigten ermittelt werden sollte.
Es handelt sich bei den bei Rufmord – also übler Nachrede und Verleumdung – um Antragsdelikte, bei denen das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung fehlt.
Die Antragsfrist muss dabei beachtet werden. Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten nach der Tat gestellt werden (§§ 77 Abs. 1, 77b StGB). Die darin aufgebrachten Vorwürfe dürfen jedoch keine haltlosen Behauptungen sein. Bei übler Nachrede oder Verleumdung im Internet können daher z.B. Screenshots als Belege dienen.
Bei bloß irrelevantem Schaden oder haltlosen Vorwürfen des (vermeintlich) Betroffenen, stellt die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen oftmals ein. Dann bleiben dem Betroffenen jedoch alternative Wege, sich gegen Rufmord zu wehren.
Abmahnung und strafbewehrte Unterlassungserklärung
Eine Möglichkeit, sich gegen Rufmord zu wehren, ist die Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung. Für dieses Vorgehen brauchen Betroffene in der Regel anwaltliche Unterstützung. Ziel dieses zivilrechtlichen Instruments ist es, die Wiederholung eines Rufmords bzw. die kontinuierliche Rufschädigung durch weitere Äußerungen effektiv zu unterbinden.
Mit der Abmahnung werden dem Beschuldigten jegliche weiteren rufschädigenden Äußerungen untersagt. In der beigefügten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Beschuldigte, entsprechende Äußerungen zukünftig zu unterlassen, die Anwaltskosten des Betroffenen sowie bei Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen.
Die Rechtsgrundlage für dieses Vorgehen findet sich in dem jeweils einschlägigen Ehrdelikt – also Verleumdung, üble Nachrede oder Beleidigung – in Verbindung mit den §§ 823 bzw. 1004 Abs. 1 BGB. In der Praxis sollten Abmahnung und strafbewehrte Unterlassungserklärung von einem Anwalt formuliert werden.
Wenn sich der Adressat einer Abmahnung mit Unterlassungserklärung weigert, diese zu unterschreiben, kann der Unterlassungsanspruch vom Betroffenen auch gerichtlich durchgesetzt werden. Daher sollten Empfänger einer Abmahnung mit Unterlassungserklärung auf folgende Punkte achten:
- Ist die in der Abmahnung beschriebene Tat tatsächlich so geschehen und wird zu Recht abgemahnt?
- Sind die Anwaltskosten, zu deren Zahlung sich der Täter verpflichtet, angemessen oder überzogen hoch?
- Ist die bei Zuwiderhandlung angesetzte Vertragsstrafe angemessen oder zu hoch angesetzt?
Um die Tat richtig einschätzen zu können, sollten sich Rufmord-Beschuldigte an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden.
Einstweilige Verfügung beantragen
Während ein Prozess lange dauern kann, sorgt eine einstweilige Verfügung bei Eilbedürftigkeit für raschen Schutz, teils innerhalb weniger Tage. Sie wird beim entsprechenden Gericht beantragt. Eine Frist ist nicht zu beachten, allerdings sollten zwischen Tat und Antragstellung nicht mehr als 3-4 Wochen liegen, sonst muss mit Abweisung wegen fehlender Dringlichkeit gerechnet werden. Keine einstweilige Verfügung ohne anschließende Klage! Der einstweilige Rechtsschutz dient nur der schnellen, aber zeitlich begrenzten Rechtsdurchsetzung. Die Klage wegen Rufmords kann aber selbstverständlich auch ohne vorheriges Eilverfahren eingelegt werden.

Lohnt eine Klage wegen Rufmord?
Die Unterlassungsklage ist für Betroffene das Mittel der Wahl, wenn die Strafanzeige bzw. der Strafantrag und die Abmahnung samt strafbewehrter Unterlassungserklärung ergebnislos bleiben. Mit der Unterlassungsklage kann der Betroffene eines Rufmords nicht nur das Unterlassen weiterer rufschädigender Äußerungen durchsetzen, sondern ggf. auch Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz fordern.
Betroffene von Rufmord – also übler Nachrede oder Verleumdung – müssen abwägen:
- Eine Klage kostet Zeit und ihr Ausgang ist ungewiss. Vieles hängt von den Beweisen ab, mit denen der Kläger seinen Vorwurf des Rufmords untermauert. Dabei ist es bekanntermaßen schwer, einem Beschuldigten Verleumdung vorzuwerfen, wenn man nicht eindeutig nachweisen kann, dass er bewusst falsche Tatsachen verbreitet hat. Hier könnte es einfacher sein, sich auf den Straftatbestand der üblen Nachrede zu fokussieren, weil dort die dem Kläger aufgebürdete Beweislast weniger schwer wiegt. Im Zweifel wird all das vor einer Klage mit dem Anwalt eingehend besprochen und erläutert.
- Eine Klage kostet Geld. Es fallen Kosten für das Gericht und den Anwalt an. Die Anwaltskosten hängen vom zeitlichen Aufwand, die Gerichtskosten vom Streitwert ab. Wenn der Betroffene die Klage gewinnt, muss der Beschuldigte sämtliche Kosten tragen. Unter Umständen übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten, sofern eine vorhanden ist.
Klage wegen Rufmords? Nehmen Sie sich einen Anwalt! – Der Spezialist an Ihrer Seite
Für die Unterlassungsklage ist das Amts- oder Landgericht zuständig. Dabei muss der Streitwert über 5.000 EUR liegen. Außerdem muss ein Kläger vor Gericht durch einen Anwalt vertreten werden. Doch bei unangenehmen Verfahren wie einer Klage wegen Rufmords sollten sich Betroffene auch schon für den amtsgerichtlichen Prozess einen Anwalt suchen.
Ein Anwalt kann Betroffene in vielerlei Hinsicht unterstützen. Er kann Akteneinsicht nehmen, bei der Formulierung eines Strafantrags oder der Abmahnung samt Unterlassungserklärung helfen und eine Prozessstrategie entwickeln.
Personen, gegen die Strafantrag wegen übler Nachrede oder Verleumdung gestellt wurde oder die eine Abmahnung oder Klage erhalten haben, brauchen einen Fachanwalt für Strafrecht. Der Strafrechtsspezialist wird die Akten einsehen, er bereitet den Beschuldigten auf Vernehmungen vor und steht ihnen als erfahrener Verteidiger bei.
Rufmord im Internet: Welche Regelungen gelten bei der Nutzung von sozialen Medien?
Rufmord im Internet ist mittlerweile ein verbreitetes Phänomen und durch die damit oft verbundene Anonymität der Beschuldigten besonders schwer zu ermitteln. Folgende Merkmale müssen dabei erfüllt sein:
- das Vorliegen einer Tatsachenbehauptung (kein persönliches Werturteil), die nachweislich falsch ist,
- Die Behauptung oder Verbreitung von unwahren Tatschsachen über eine Person gegenüber Dritte
- die Eignung zur Rufschädigung
Rufschädigende Äußerungen im Internet und auf Social Media erscheinen in verschiedenen Schattierungen. Beispiele:
- Negative Fake-Bewertungen:
Hier geht es darum einen Konkurrenten, ein unliebsames Unternehmen, ein Hotel oder eine Arztpraxis in Misskredit zu bringen. Dies kann auf Google, TripAdvisor, Facebook oder anderen Portalen mit Bewertungsmöglichkeit oder Testberichten geschehen, wenn jemand sich beispielsweise als Gast eines Restaurants ausgibt und fälschlicherweise behauptet, er habe verdorbene Speisen, falsch abrechnende Kellner oder Haare im Essen erlebt. Dabei kann – neben Verleumdung oder übler Nachrede – auch der Tatbestand der Kreditgefährdung (§ 824 BGB) oder der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) eintreten.
(1) Wer der Wahrheit zuwider einer Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem Anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.
(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.
- Demütigende Äußerungen auf Twitter:
Das sind z.B. Behauptungen, peinliche Vorkommnisse aus dem Privatleben berühmter Menschen – wie etwa Politikern, Stars oder bekannten Unternehmerpersönlichkeiten. Hier ist als Gegenmittel auch eine vorbeugende Abmahnung möglich, wenn der Betroffene ahnt, dass eine rufschädigende Veröffentlichung, unmittelbar bevorsteht.
Fazit: Bei Rufmord ist eine Anzeige oft nicht das effektivste Mittel. Lassen Sie sich vom Experten beraten!
Für Rufmord-Betroffene und Rufmord-Geschädigte ist diese Situation oft sehr unangenehm. Umso wichtiger ist es nach einer Tat konsequent zu handeln und Beweise zu sichern (z.B. durch Screenshots oder Aussagen von Zeugen). Wichtig, sowohl für Betroffene als auch für Beschuldigte: Nehmen Sie vorerst nicht zu den Vorwürfen oder Äußerungen Stellung und wenden Sie sich zwecks Beratung des weiteren Vorgehens an einen Fachanwalt für Strafrecht.
Sind Sie von Rufmord betroffen oder wurden Sie zu Unrecht des Rufmordes beschuldigt? Mit unserem Strafrechts-Check erhalten Sie eine schnelle und einfache Ersteinschätzung Ihrer Handlungsmöglichkeiten.


Juristische Prüfung durch Rechtsanwalt Jan Frederik Strasmann
Dieser Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der SIEGFRIED-Redaktion erstellt und von Frederik Strasmann juristisch geprüft. Strasmann ist Co-Gründer und Geschäftsführer der rightmart Rechtsanwalts GmbH. Das Verbraucherrecht gehört dabei zu Strasmanns Fachgebieten, in denen er Mandanten erfolgreich vertritt.
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