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Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt – Wem er zusteht und wie Sie ihn berechnen können

19. Juli 2022 um 07:01

Nicht jede Ehe endet so, wie man sich das bei der Hochzeit vorgestellt hatte. Kommt es zur Trennung, besteht aber weiterhin eine eheliche Fürsorgepflicht - der wirtschaftlich stärkere Partner muss Unterhalt leisten. Das gilt auch für die Zeit bis zur Scheidung: Während des Trennungsjahrs kann ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich, den sogenannten Trennungsunterhalt bestehen. Dieser Artikel enthält alle wichtigen Informationen zum Trennungsunterhalt.

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Das Wichtigste in Kürze
  • Aufgrund der ehelichen Fürsorgepflicht kann der wirtschaftlich schwächere Partner Trennungsunterhalt fordern. 
  • Trennungsunterhalt steht bis zur Scheidung zu.
  • Nach der Scheidung muss der Unterhalt neu eingefordert werden.
  • Im Ehevertrag kann Trennungsunterhalt zwar eingeschränkt aber nicht ausgeschlossen werden.
  • Ob Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht kann z.B. durch einen Online-Check im SIEGFRIED CLUB geprüft werden.

Was ist der Trennungsunterhalt?

Mit der Ehe ist auch eine umfassende wirtschaftliche Fürsorgepflicht verbunden. Kommt es zur Trennung, bleibt diese Fürsorgepflicht bis zur Scheidung unverändert bestehen und verpflichtet den wirtschaftlich stärkeren Partner zur Unterhaltsleistung an seinen Noch-Ehegatten.

Mann und Frau sitzen sich gegenüber. Der Mann überreicht der Frau den Ehegattenunterhalt in bar.

Der Trennungsunterhalt ist die Unterhaltsleistung, die zwischen vollzogener Trennung und Scheidung zusteht. Nach der Scheidung fällt die eheliche Fürsorgepflicht weg und jeder Ehepartner ist grundsätzlich für sein eigenes Fortkommen selbst verantwortlich. Häufig steht dann jedoch der sogenannte Ehegattenunterhalt zu. Der Trennungsunterhalt hat in Form einer Geldrente zu erfolgen (§ 1361 Abs 4 BGB).

Wann besteht Anspruch auf Trennungsunterhalt – und wann nicht?

Trennungsunterhalt kann im Fall einer Trennung gefordert werden, wenn der Ehepartner mehr verdient oder man selbst über kein Einkommen verfügt. 

Grundsätzlich können die Eheleute bereits vor Abschluss der Ehe den Unterhalt für den Fall der Trennung in einem Ehevertrag regeln. Ist dies nicht geschehen, wird der Trennungsunterhalt anhand der Einkommenssituation beider Ehepartner berechnet. Im Ehevertrag kann der Anspruch auf Trennungsunterhalt zwar eingeschränkt, nicht aber gänzlich ausgeschlossen werden. Einen solchen Ehevertrag kann man übrigens auch noch nach der Heirat bei einem Notar abschließen. Voraussetzung ist natürlich, dass beide Ehepartner dem Vertrag zustimmen. Drei Voraussetzungen müssen für den Anspruch auf Trennungsunterhalt erfüllt sein:

  1. Die Ehepartner leben tatsächlich getrennt
  2. Bedürftigkeit eines Ehegatten
  3. Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten

Die Möglichkeit auf Trennungsunterhalt besteht also nur, wenn verheiratete Paare ihre bisherige Lebensgemeinschaft tatsächlich aufgeben und getrennt leben. Dies kann übrigens auch der Fall sein, wenn beide Ehepartner weiterhin in der gemeinsamen Wohnung leben. Ausschlaggebend ist vielmehr die Aufgabe der gemeinsamen Lebensbereiche.

Außerdem muss einer der Ehegatten wirtschaftlich schlechter gestellt sein als der andere. Dies unter der Annahme eines ähnlichen Lebensstils wie während aufrechter Ehe. Der Trennungsunterhalt wird dann auf Antrag vom Familiengericht festgelegt.

Als bedürftig gilt, wem nach der Trennung weniger Geld zum Leben verbleibt, als er während aufrechter Ehe zur Verfügung hatte. Eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, kann gemäß §1361 Abs 2 BGB nur unter bestimmten Umständen erwartet werden. Hat der Unterhaltsberechtigte auch während aufrechter Ehe keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, kann das auch in der Trennungsphase nicht verlangt werden. Dabei muss etwa die Betreuung von gemeinsamen Kindern berücksichtigt werden. Gibt er allerdings seinen Job auf, erhöht das seinen Unterhalt nicht: das fiktive Einkommen, das er dadurch erzielt hätte, wird dann vielmehr in die Berechnung des Trennungsunterhalts miteinbezogen.

Trennungsunterhalt kann darüber hinaus nur geleistet werden, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten dies überhaupt zulässt. Diesem muss ein Selbstbehalt von mindestens 1280,-- Euro pro Monat bleiben, um seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten zu können.

Trennungsunterhalt berechnen – So geht’s

Dem unterhaltsberechtigten Ehepartner stehen 45% des bereinigten gemeinsamen Nettoeinkommens zu. Ist er selbst erwerbstätig, werden die 45% von der Differenz der beiden bereinigten Nettoeinkommen berechnet.

Im Fall gemeinsamer Kinder geht der Kindesunterhalt dem Trennungsunterhalt vor. Er wird zuerst vom bereinigten Nettoeinkommen abgezogen, wobei das Kindergeld berücksichtigt wird.

Wie berechnet sich das bereinigte Nettoeinkommen?

Die Richtlinien zur Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens, an denen sich die Familiengerichte orientieren, werden von den jeweils zuständigen Oberlandesgerichten festgelegt und sind daher nicht einheitlich. Aus den gesamten Jahreseinkünften vor der Trennung wird ein durchschnittliches monatliches Einkommen berechnet. Dabei werden sämtliche Einkunftsarten berücksichtigt, also etwa auch Mieteinnahmen, Einnahmen aus Kapitalvermögen, Steuerrückzahlungen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, etc.

Bei Selbständigen wird der Durchschnitt der Einkünfte aus den letzten drei Jahren herangezogen, um eventuelle Umsatzschwankungen zu berücksichtigen. Vorhersehbare zukünftige Einkommensänderungen werden ebenfalls berücksichtigt. Soweit es der Billigkeit entspricht, kann vom nutzungsberechtigten Ehegatten gemäß § 1361b Abs. 3 BGB eine Vergütung für den Wohnvorteil verlangt werden, wenn ihm die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen wurde.

Vom Bruttoeinkommen werden nun Steuern, Sozialabgaben und Aufwendungen für gesetzliche Versicherungen sowie für eine angemessene private Vorsorge abgezogen. Weiters können bestimmte berufsbedingte Aufwendungen, Fahrtkosten, Altersvorsorgekosten, Aufwendungen für Kindesunterhalt, Kinderbetreuung und Schulden, die während aufrechter Ehe entstanden sind, in Abzug gebracht werden.

Für detaillierte Informationen sollte man die jeweiligen Unterhaltsleitlinien des zuständigen Oberlandesgerichtes beachten. Ist bereits ein Scheidungsverfahren anhängig, so gehören zum Unterhalt auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit. (§ 1361 Abs 1 BGB).

Wie lange wird der Trennungsunterhalt gezahlt?

Trennungsunterhalt steht grundsätzlich für die gesamte Zeit zwischen Trennung und Scheidung zu. Da ein Trennungsjahr Voraussetzung für einen Scheidungsantrag (ausgenommen in Härtefällen) ist, wird Unterhalt daher zumindest für ein Jahr gewährt. Die Dauer kann sich durch gemeinsame Kinder aber auch verlängern. Der Unterhalt bei Trennung kann aber unter Umständen auch schon davor enden:

  • wenn der Ehepartner selbst genug verdient, um seinen Unterhalt aus eigener Kraft bestreiten zu können.
  • wenn der Ehepartner ein vergleichbares Einkommen wie sein Ehepartner erzielen könnte.
  • wenn der unterhaltsberechtigte Ehepartner bereits ein „verfestigte Lebensgemeinschaft“ (§ 1579 Nr. 2 BGB) mit einem neuen Partner eingegangen ist. Eine solche kann unter Umständen bereits nach einem Jahr gegeben sein.
  • wenn der Ehepartner seinen Unterhaltsanspruch etwa durch eine schwere Verfehlung dem Unterhaltsverpflichteten gegenüber verwirkt hat.

Durch eine Mitgliedschaft im SIEGFRIED CLUB können Sie prüfen was Ihnen zusteht.

Was passiert nach der Scheidung mit dem Trennungsunterhalt?

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet mit der Scheidung. Nach der Scheidung kann man zwar weiterhin unterhaltsberechtigt sein, Grundlage dafür bildet dann aber der sogenannte Ehegattenunterhalt.

Ist die Einkommenssituation unverändert geblieben, steht dieser Ehegattenunterhalt in gleicher Höhe zu. Der bisher unterhaltspflichtige Ehepartner muss aber erneut aufgefordert werden, weiterhin Unterhalt zu bezahlen. Denn Trennungsunterhalt und Ehegattenunterhalt sind rechtlich verschiedene Dinge. Vor der Scheidung unternommene Schritte - etwa Mahnungen  - entfalten daher ausschließlich Wirkungen auf den Trennungsunterhalt. Selbst ein gerichtlich festgestellter Anspruch auf Trennungsunterhalt endet mit der Scheidung.

Trennungsunterhalt und Steuern

Unterhaltsleistungen können bis zu einer Höhe von13.805,-- Euro pro Jahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Trennungsunterhalt rückwirkend geltend machen – geht das?

Achtung!

Verabsäumt man die sofortige Aufforderung an den Unterhaltsverpflichteten, Trennungsunterhalt zu leisten, ist es nicht mehr möglich, seine Ansprüche rückwirkend durchzusetzen.

Denn der Anspruch auf Trennungsunterhalt entsteht erst, wenn der Unterhaltsverpflichtete aufgefordert wird, über seine Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben und Unterhalt zu leisten. Unterlässt man dies, so hat man keine Chance mehr, den Trennungsunterhalt für die Vergangenheit einzufordern.

Der Trennungsunterhalt muss übrigens in exakter Höhe vom Ehepartner eingefordert werden. Der Ehepartner ist dabei verpflichtet, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen. Erst ab dem Zeitpunkt der Aufforderung muss er Zahlungen leisten.

Trennungsunterhalt für die Vergangenheit kann nur eingefordert werden, wenn bereits eine Unterhaltsverpflichtung besteht, der Schuldner aber mit den Zahlungen im Rückstand ist. Die Forderung verjährt nach drei Jahren. Aber Achtung: Wird trotz Forderung kein Trennungsunterhalt bezahlt kann der Anspruch verwirkt sein, wenn länger als ein Jahr lang nicht erneut gefordert wird. Denn dann kann der Unterhaltsverpflichtete davon ausgehen, dass auf die Forderung verzichtet wurde.

Fazit: Trennungsunterhalt fordern – aber richtig!

Der Trennungsunterhalt soll es dem einkommensschwächeren Partner ermöglichen, die Zeit zwischen Trennung und Scheidung wirtschaftlich zu überstehen. Das Wichtigste dabei ist, dass der Anspruch erst dann entsteht, wenn er eingefordert wird.

Überweisungsschein mit "Unterhalt" als Betreff.

Das sollte jedenfalls zumindest schriftlich erfolgen, noch besser ist es, einen Unterhaltstitel zu erwirken, also etwa ein Urteil, einen Vergleich oder einen notariellen Vertrag. Wenn sich der Partner nicht kooperativ zeigt, kann ein solcher Unterhaltstitel auch eingeklagt werden. Ist der unterhaltsberechtigte Ehepartner auf den Trennungsunterhalt angewiesen, stellt dies einen Grund für ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz dar.

Denn nicht jede Trennung wird reibungslos verlaufen - ein Unterhaltstitel hemmt aber zumindest die Verwirkung ausstehender Unterhaltsbeträge und ermöglicht deren Eintreibung durch Pfändung. Was Ihnen an Trennungsunterhalt zusteht und welche Schritte Sie als nächstes gehen sollten, erfahren Sie z.B. über einen Online-Check im SIEGFRIED CLUB.

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