Beim Autounfall richtig handeln - Rechte und Pflichten

geprüft von Jan Frederik Strasmann
Rechtsanwalt für Verbraucherrecht
Die Unfallstatistik in Deutschland zeigt: Ob Autounfall oder Fahrradunfall - ein Verkehrsunfall ist schnell passiert. Rund 2,3 Millionen Unfälle wurden 2021 aufgenommen. Bei 2,1 Millionen blieb es glücklicherweise bei Sachschäden. Jedoch können auch kleine Kratzer unangenehme Konsequenzen haben, wenn man am Unfallort falsch handelt. Hier erfahren Sie alles, was Sie zu den Themen Verkehrsunfall und Fahrerflucht wissen müssen.
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- Wer an einem Unfall beteiligt ist, muss am Unfallort eine angemessene Zeit warten und sich - falls niemand erscheint - bei der Polizei melden.
- Bei Fahrerflucht droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
- Wer die Kosten nach einem Unfall trägt, hängt von der Schuldfrage ab - bei einer Teilschuld werden die Kosten geteilt.
- Geschädigte haben Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
- Nach einem Verkehrsunfall sollte man sich an einen Anwalt wenden, um alle Ansprüche durchzusetzen.
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So handeln Sie bei einem Verkehrsunfall richtig
Wie bei einem Verkehrsunfall gehandelt werden muss, ist in § 34 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geregelt. Daraus lassen sich diese fünf Schritte ableiten:
- Unfallstelle absichern
Wer selbst an einem Unfall beteiligt war oder als Ersthelfer hinzukommt, muss zunächst einmal die Unfallstelle absichern. Dazu gehört das Einschalten der Warnblinkanlage des eigenen Fahrzeugs, das Anziehen der Warnweste und anschließend das Aufstellen des Warndreiecks. Hierfür gelten diese Abstände zur Unfallstelle:
- innerhalb geschlossener Ortschaften: 50 Meter
- auf Landstraßen: 100 Meter
- auf der Autobahn: 150 bis 400 Meter
Bei “geringfügigem” Schaden schreibt die StVO außerdem vor, dass beteiligte Fahrzeuge unverzüglich zur Seite gefahren werden müssen.
- Hilfe leisten
Ist die Unfallstelle gesichert, muss den Verletzten geholfen werden. Dazu gehören Erste-Hilfe-Maßnahmen und die Benachrichtigung des Rettungsdienstes.
- Unfall dokumentieren
Ist die Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer beseitigt und die Verletzten - sofern es welche gab - versorgt, sollte der Unfall dokumentiert werden, damit die Schuldfrage später besser geklärt werden kann. Dies kann zum Beispiel durch Fotos, Zeugenaussagen und ein Gedächtnisprotokoll geschehen. Entsprechende Dokumente sollten Beteiligte immer unterschreiben lassen. Zur Dokumentation gehören in jedem Fall:
- Datum des Unfalls
- Uhrzeit
- Ort, zum Beispiel Kilometerangabe an der Autobahn
- Name und Kontaktdaten der Unfallbeteiligten
- Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge
- Versicherungsdaten
- Schaden der Versicherung melden
Den entstandenen Schaden sollte man schnellstmöglich der Versicherung melden. Meistens ist das bequem online möglich. Gemäß Versicherungsvertragsgesetz (VGG) beträgt die Frist für die Schadensmeldung eine Woche. Jedoch kann sie je nach Versicherer und Art des Unfalls auch variieren. Daher sollte man den Schaden besser sofort melden.
Verkehrsunfall: Wann sollte man die Polizei rufen?
Bei Unfällen mit Toten, Verletzten und/oder einem erheblichen Sachschaden muss man die Polizei rufen. Auch wenn ein Unfallbeteiligter unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht oder die Schuldfrage nicht geklärt werden kann, sollte die Polizei kontaktiert werden. Ratsam ist dies außerdem, wenn Personen in den Unfall verwickelt sind, die im Ausland wohnen oder Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind.
Kleine Bagatellschäden lassen sich auch ohne Polizei regeln, wenn der Unfallhergang klar ist und die Schuldfrage geklärt werden konnte.
Sachverständigen bei Autounfall hinzuziehen?
Ist unklar, wie der Unfall zustande kam oder wie hoch der Schaden ist, werden Unfallanalytiker und Kfz-Gutachter herangezogen. Diese erstellen Gutachten, die im Streitfall vor Gericht vorgelegt werden können. Ist die Schadenshöhe unklar, wird ein Sachverständiger meistens von der Versicherung des Unfallverursachers beauftragt. Bei selbstverursachten Schäden am eigenen Auto beauftragt ihn in der Regel die eigene Versicherung. Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen gilt: Alle Kosten des Rechtsstreits - wozu auch die Sachverständigenkosten gehören - müssen von der Partei übernommen werden, die den Prozess verloren hat.
Fahrerflucht: Fakten und Folgen
Unter Unfallflucht oder Fahrerflucht versteht man laut § 142 Strafgesetzbuch (StGB) das unerlaubte Entfernen vom Unfallort. Wer sich also nach einem Unfall den Konsequenzen entziehen will und den Unfallort verlässt, begeht Fahrerflucht.
Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
- zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
- eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Das bedeutet: Nach einem Unfall muss man so lange am Unfallort bleiben, bis der Unfall aufgenommen bzw. die Personalien festgestellt werden konnten. Erscheint nach einer “angemessenen Wartezeit” niemand, darf man den Unfallort verlassen, muss den Unfall allerdings sofort melden bzw. dem Geschädigten alle Informationen zur Abwicklung des Unfalls bereitstellen. Das kann beispielsweise bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle erfolgen.
Stellt sich noch die Frage, was unter “angemessener Wartezeit” zu verstehen ist. Eine allgemeingültige Aussage oder eine gesetzliche Regelung gibt es hierzu nicht. Generell muss die Wartezeit “den Umständen angemessen” sein. Dabei spielt zum Beispiel die Tageszeit und der Unfallort eine Rolle. Nachts auf einer verlassenen Landstraße muss man nicht so lange warten wie tagsüber auf einem Parkplatz. In letzterem Fall muss man davon ausgehen, dass der Geschädigte nur kurz einkaufen ist und gleich zurückkommt. Laut Rechtsprechung gilt hier eine Wartezeit von einer Stunde als zumutbar.
Fahrerflucht: Reicht ein Zettel an der Windschutzscheibe?
Weit verbreitet ist die Meinung, dass es ausreicht, nach einem Unfall - beispielsweise wenn man ein anderes Auto beim Ausparken angefahren hat - einen Zettel mit den Kontaktdaten an dem beschädigten Auto zu hinterlassen. Das ist jedoch nicht der Fall. Ein Zettel an der Windschutzscheibe reicht nicht aus, um dem Vorwurf der Fahrerflucht zu entgehen.
Übrigens kann eine Fahrerflucht auch begangen werden, wenn keine andere Person oder ein anderes Fahrzeug beteiligt ist. Auch Schäden an Leitplanken, Masten oder Verkehrsschildern müssen unverzüglich der Polizei gemeldet werden.

Fahrerflucht: Strafe - welche Konsequenzen drohen?
In § 142 StGB ist die Strafe für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe angegeben.
Darüber hinaus können je nach Schwere des Falls auch Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot und die Entziehung der Fahrerlaubnis drohen. Generell gilt: Werden Personen geschädigt, fällt die Strafe um einiges höher aus. Bei Sachschäden wird die Strafe ebenfalls nach der Höhe des Schadens gestaffelt. Aus der Rechtsprechung haben sich folgende Richtwerte ergeben:
- Der Schaden beträgt bis zu 600 Euro: Das Verfahren wird gegen eine Geldauflage eingestellt oder es wird eine geringe Geldstrafe auferlegt.
- Der Schaden beträgt bis zu 1.300 Euro: Es droht eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen (ein Monatsgehalt), zwei Punkte und ein ein- bis dreimonatiges Fahrverbot.
- Der Schäden beträgt über 1.300 Euro: Es wird eine höhere Geldstrafe auferlegt (über einem Monatsgehalt), es gibt drei Punkte und ein Fahrverbot von mindestens sechs Monaten.
Eine allgemeingültige Strafe für die Fahrerflucht gibt es nicht - es wird immer im Einzelfall entschieden. Außerdem kommen zur Fahrerflucht oft noch andere Tatbestände hinzu, die die Strafe entsprechend erhöhen können.
Fahrerflucht und andere Tatbestände
Tatbestände, die zur Fahrerflucht hinzukommen können, sind beispielsweise:
- Unterlassene Hilfeleistung gemäß § 323 c StGB: Diese wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft.
- Fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB: Dieser Tatbestand kann zum Beispiel erfüllt sein, wenn bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt werden, weil der Unfallfahrer das Überholverbot missachtet hat. Bei fahrlässiger Körperverletzung droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
- Fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB: Kommt bei dem Unfall jemand ums Leben und dies wird als fahrlässige Tötung gewertet, wird dies mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft.
Die Höhe der Strafe bei einer Fahrerflucht und den eventuell weiteren Tatbeständen hängt immer von den Umständen im Einzelfall ab, zum Beispiel der Höhe des Schadens und ob Personen zu Schaden gekommen sind.
Wie kann man die Strafe bei Fahrerflucht mindern?
Wer nach einem Unfall Fahrerflucht begeht, kann gemäß § 142 StGB seine Strafe mildern oder sogar ganz abwenden, wenn er sich innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall meldet. Dazu muss es sich jedoch um einen geringen Sachschaden handeln und der Unfall muss außerhalb des fließenden Verkehrs, also zum Beispiel auf einem Parkplatz, erfolgt sein. Ist das Vergehen schwerwiegender und man meldet sich später freiwillig bei der Polizei und zeigt Reue, kann dies in einem anschließenden Verfahren ebenfalls strafmildernd berücksichtigt werden. Allerdings hängt dies ebenfalls vom Einzelfall ab.
Unfallflucht als Fahrradfahrer oder Fußgänger
Auch nach einem Verkehrsunfall mit dem Fahrrad kann eine Unfallflucht begangen werden. Ebenso, wenn man als Fußgänger unterwegs ist. Denn es spielt keine Rolle, wie man sich fortbewegt, sondern nur, ob man an einem Unfall beteiligt ist. Bei einem Unfall mit dem Fahrrad oder als Fußgänger muss man wie jeder andere Verkehrsteilnehmer also “eine angemessene Zeit” am Unfallort warten und die Aufnahme der Daten ermöglichen. Falls der Geschädigte nicht erscheint, gilt das Gleiche wie bei einem Autounfall: Beteiligte müssen sich bei der Polizei melden.

Bei einer Unfallflucht mit dem Fahrrad wird meistens eine Geldstrafe verhängt, sofern nicht andere Straftatbestände hinzukommen. Zudem kann auch Fahrradfahrern ein Fahrverbot auferlegt werden - dafür muss die Straftat nämlich nicht mit einem Kraftfahrzeug begangen werden. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis ist bei einer Unfallflucht mit dem Fahrrad allerdings nicht möglich.
Geschädigt bei Verkehrsunfall oder Fahrerflucht: Wer trägt die Kosten?
Wenn es darum geht, wer nach einem Verkehrsunfall die Kosten trägt, kommt es immer auf die Schuldfrage an. Ist klar, wer der Unfallverursacher ist, übernimmt dessen Haftpflichtversicherung die Kosten. Sind beide Beteiligte an dem Unfall schuld, werden die Unfallkosten in der Regel geteilt.
Ist die Schuldfrage unklar, muss diese entweder außergerichtlich, zum Beispiel durch einen Vergleich, oder gerichtlich in einem Verfahren geklärt werden. Dann muss derjenige die Kosten tragen, der den Prozess verliert. Aber was ist, wenn der Unfallverursacher eines Autounfalls Fahrerflucht begangen hat? Zunächst einmal sollten alle, die einen Schaden an ihrem Fahrzeug bemerken, wie folgt vorgehen, um eine Aufklärung wahrscheinlicher zu machen:
- Unfallort und Schaden am Fahrzeug fotografieren
- Zeugen suchen und befragen
- Polizei verständigen und eine Anzeige gegen Unbekannt stellen
- Kann der Täter nicht ermittelt werden, muss der Geschädigte nachweisen, dass der Schaden durch jemand anderen verursacht wurde. Dazu sollte die Polizei Unfallspuren sichern (zum Beispiel Lackspuren) - anschließend sollte ein Schadensgutachten erstellt werden.
- Ggf. einen Rechtsanwalt einschalten: Dieser kann alle Schadenspositionen zusammenfassen und diese - sollte der Unfallverursacher gefunden werden - für den Geschädigten durchsetzen.
Gibt es keine Zeugen, die das Geschehen beobachtet haben, ist es meist unwahrscheinlich, dass der Unfallverursacher gefunden wird. Aber wie steht es dann um die Kosten? Zahlt die Versicherung? Die Antwort auf diese Frage hängt davon ab, welchen Versicherungsschutz der Geschädigte für sein Fahrzeug gewählt hat. Eine Vollkaskoversicherung übernimmt bei einer Fahrerflucht die Schäden am Fahrzeug, abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung.
Hat man hingegen nur eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen oder lediglich eine Kfz-Haftpflicht, bleibt man auf dem Schaden sitzen.
Handelt es sich bei dem entstandenen Schaden um einen Bagatellschaden, kann es für Opfer einer Fahrerflucht sinnvoll sein, den Schaden aus eigener Tasche zu bezahlen. Denn auch bei einer Fahrerflucht kann es sein, dass man von der Versicherung in der Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft wird und somit höhere Versicherungsbeiträge zahlen muss.
Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall
Allgemein versteht man unter Schadensersatz die Wiedergutmachung eines verursachten Schadens. Dabei kann es sich um den Ersatz materieller Schäden handeln, beispielsweise die Reparaturkosten eines Autos, oder ein Schmerzensgeld für erlittene Verletzungen.
Grundsätzlich erhält der Geschädigte den Schaden von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ersetzt. Zu den Unfallkosten bei einem Sachschaden können diese Positionen gehören:
- Reparaturkosten
- Abschleppkosten
- Mietwagenkosten
- Nutzungsausfallentschädigung
- Erstattung für Wertminderung
- Sachschäden für Bekleidung und andere Gegenstände
- Rechtsanwaltskosten
Viele Geschädigte geben sich mit den reinen Reparaturkosten zufrieden. Um kein Geld zu verschenken, ist es daher sinnvoll, nach einem Verkehrsunfall einen Rechtsanwalt einzuschalten. Denn dieser kann die Ansprüche prüfen und alle Kosten bei der gegnerischen Versicherung durchsetzen.
Schmerzensgeld und weitere Ansprüche bei Personenschaden
Wer nach einem Unfall Verletzungen davonträgt, hat einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegenüber dem Unfallverursacher. Ein Schmerzensgeld ist ein Ausgleich für erlittene Verletzungen, diese können auch psychisch bedingt sein, beispielsweise ein Schock oder ein Trauma. Schmerzensgeld ist unabhängig von den Kosten für die Heilbehandlung, beispielsweise einen Krankenhausaufenthalt, zu sehen.
Wie hoch das Schmerzensgeld für welche Verletzung ausfällt, kommt immer auf den Einzelfall an - unter anderem auch darauf, wie schwer die Verletzung ist und wie sehr sie den Geschädigten auch in Zukunft beeinträchtigen wird. Eine Orientierung geben Schmerzensgeldtabellen, die auf der Grundlage bisheriger Urteile erstellt wurden, zum Beispiel die Celler Schmerzensgeldsammlung oder die Beck’sche Schmerzensgeldtabelle. Die häufigste Verletzung bei einem Unfall ist ein Schleudertrauma. Als Richtwerte haben sich hierfür diese Summen aus vergangenen Urteilen ergeben:
- Bei leichten Beschwerden und einer Krankschreibung von ein bis zwei Wochen: Bis 500 Euro
- Mittlere Beschwerden und eine Krankschreibung bis zu acht Wochen: 500 bis 2.000 Euro
- Starke Schmerzen, Bewusstlosigkeit und Ausfallerscheinungen sowie Krankschreibung von zwei Monaten bis zu einem Jahr: Ab 2.000 Euro
- Mit der Folge einer Rückenmarksverletzung und Querschnittslähmung: Bis 500.000 Euro
Wer nach einem Unfall Schmerzen und Verletzungen hat, sollte so schnell wie möglich einen Arzt aufsuchen und sich diese attestieren lassen. Außerdem sollten die Verletzungen fotografiert und dokumentiert werden, wie genau diese den Alltag einschränken. Außerdem sollte zur Durchsetzung des Schmerzensgeldes ein Anwalt beauftragt werden. Dessen Kosten müssen ebenfalls von der Versicherung des Unfallverursachers übernommen werden.
Zum Schmerzensgeld können im Fall eines Personenschadens noch diese Unfallkosten hinzukommen:
- Kosten für die medizinische Behandlung
- Krankenhauskosten: Diese werden in der Regel von der Krankenversicherung übernommen, die sich die Kosten von der Versicherung des Unfallverursachers zurückholen kann.
- Eigenanteile: Eigenanteile, zum Beispiel für eine Zahnbehandlung oder eine neue Brille, können oftmals auch von der gegnerischen Versicherung zurückgefordert werden.
- Kosten der Besucher: Bei einem Krankenhausaufenthalt kann sich zum Beispiel die Familie des Unfallopfers Anfahrts- und Übernachtungskosten für den Krankenhausbesuch erstatten lassen.
- Folgeschäden, zum Beispiel eine Geldrente
- Kosten für eine Haushaltshilfe
Das Hohenheimer Verfahren
Nach einem Unfall kann es sein, dass der Geschädigte seinen Haushalt nicht mehr selbst führen kann. Dann muss der Unfallverursacher auch für die Kosten der Haushaltsführung aufkommen - und zwar entweder für die Beauftragung einer Haushaltshilfe oder für den Fall, dass ein Familienmitglied diese Tätigkeiten übernimmt. Bei letzterer Option kann der Schaden nicht konkret beziffert werden, sodass das sogenannte Hohenheimer Verfahren angewandt wird. Damit wird der Haushalt des Unfallopfers von einem Gutachter einem von sieben Haushaltstypen zugeordnet, wodurch sich ein bestimmter monatlicher Betrag für den Haushaltsführungsschaden ergibt.
Verkehrsunfall: Wann lohnt sich ein Rechtsanwalt?
Ist die Schuldfrage unklar oder weigert sich der Unfallgegner, seine Schuld anzuerkennen, ist es immer sinnvoll, einen Rechtsanwalt zur Klärung der Angelegenheit zu beauftragen. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht weiß durch seine Erfahrung, welches Vorgehen den meisten Erfolg verspricht und wie er das Beste für seinen Mandanten herausholen kann.
Aber auch, wenn der Unfallgegner seine Schuld eingesteht, kann es sinnvoll sein, einen Anwalt um Rat zu fragen. Denn oftmals wissen Geschädigte nicht, welche Kosten ihnen zustehen und geben sich mit weniger zufrieden. Denn neben den reinen Reparaturkosten können noch weitere Kosten eingefordert werden, beispielsweise Abschleppkosten oder eine Nutzungsentschädigung. Soll Schmerzensgeld verlangt werden, ist es ebenfalls sinnvoll, sich an einen Anwalt zu wenden, der dieses gegenüber der gegnerischen Versicherung durchsetzt.
Wer keine Schuld an dem Unfall trägt, hat auch kein Kostenrisiko: Denn auch die Anwaltskosten muss die Haftpflicht des Unfallverursachers bezahlen. Haben beide beteiligte eine Teilschuld, werden die Anwaltskosten gemäß der Haftungsquote aufgeteilt. Auch wer (vermeintlich) schuld an einem Unfall ist, sollte seine Schuld nicht vorschnell einräumen oder gar ein Schuldanerkenntnis unterschreiben, sondern einen Anwalt kontaktieren. Eventuell kann dieser die Ansprüche reduzieren oder dem Unfallgegner eine Teilschuld nachweisen.
Fazit: Bei Verkehrsunfällen besser an Experten wenden
Neben den unmittelbaren Konsequenzen kann ein Verkehrsunfall auch langwierige Streitigkeiten in der Zukunft nach sich tragen. Denn es gibt viel Streitpotenzial: Wer ist schuld? Wurde am Unfallort richtig gehandelt? Wer trägt welche Kosten? Daher sollte man sich nach einem Unfall rechtliche Hilfe holen. Ein Rechtsanwalt für Verkehrsrecht kann die Lage schnell einschätzen und gegebenenfalls Schadenersatz und Schmerzensgeld einfordern. So läuft man nicht Gefahr, vorschnell die ganze Schuld auf sich zu nehmen oder sich als Geschädigter “abspeisen” zu lassen. Sie wollen sich nach einem Verkehrsunfall schnell und unverbindlich einen Überblick über Ihre Möglichkeiten verschaffen?

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Juristische Prüfung durch Rechtsanwalt Jan Frederik Strasmann
Dieser Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der SIEGFRIED-Redaktion erstellt und von Frederik Strasmann juristisch geprüft. Strasmann ist Co-Gründer und Geschäftsführer der rightmart Rechtsanwalts GmbH. Das Verbraucherrecht gehört dabei zu Strasmanns Fachgebieten, in denen er Mandanten erfolgreich vertritt.