Ob Sommerfest, Weihnachtsfeier, Hochzeit oder Geburtstag – sobald das Ende einer Feier inklusive Ausschanks von Alkohol erreicht ist, stellt sich oft die Frage: Wie komme ich jetzt nach Hause? Während bei der Nutzung von Bus, Bahn und Taxi das Thema Alkohol-Promillegrenze in der Regel keine Rolle spielt, sieht das beim Thema Autofahren anders aus. Am Beginn dieses Artikels sei gleich gesagt: Autofahren unter Alkoholeinfluss ist keine gute Idee! Welche Konsequenzen drohen bei Unfall unter Alkohol?
- Verlängerte Reaktionszeit, erhöhte Risikobereitschaft – Alkohol sorgt für unmerklichen Kontrollverlust. Das erhöht die Gefahr eines Unfalls um ein Vielfaches.
- Polizeikontrolle nach zwei Gläsern Wein? Das geht mit einer Strafe von mindestens 500 Euro einher, denn die Promillegrenze von 0,5 ist deutlich überschritten.
- Im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 Promille Alkohol im Blut) riskiert der Verursacher des Autounfalls, neben diversen strafrechtlichen Konsequenzen, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht für den Schaden aufkommt.
Wie Alkohol die Unfallwahrscheinlichkeit erhöht
Die Wahrnehmung ist eingeschränkt, die Reaktionszeit verlängert, das räumliche Vorstellungsvermögen begrenzt und die Risikobereitschaft erhöht – keine guten Voraussetzungen für eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr. Dies sind nur einige der unvorteilhaften Folgen des Konsums von Alkohol. Hinzu kommt eine verstärkte Lichtempfindlichkeit und ein verschlechtertes Sehvermögenen. Der Fahrer erkennt Gefahren nicht, reagiert zu langsam, unterschätzt Entfernungen, bremst zu spät, fährt aber womöglich risikoreicher als sonst.
Diese gefährliche Kombination erhöht die Wahrscheinlichkeit, einen Unfall zu verursachen, gegenüber einer ohne Einfluss von Alkohol durchgeführten Fahrt, um ein Vielfaches.

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Unfall unter Alkohol – Diese Strafen drohen
Alkohol am Steuer? Das wird teuer! Wer alkoholisiert in eine Polizeikontrolle gerät, muss mit empfindlichen Strafen rechnen - und das nicht erst beim Unfall! Die strafrechtlichen Konsequenzen für den Fahrer korrelieren mit dem zum Tatzeitpunkt errechneten Promillewert von Alkohol im Blut (sog. Blutalkoholkonzentration, kurz: BAK).
Beispiele (Näherungswerte):
Frau, 50 Jahre, 70 kg, 165 cm
Zwei Gläser Sekt (je 0,1l)
18g
0,43 Promille
Frau, 50 Jahre, 70 kg, 165 cm
Zwei Gläser Wein (je 0,2l)
38,4g
0,94 Promille
Mann, 30 Jahre, 80 kg, 180 cm
Zwei Flaschen Bier (je 0,33l)
26,4g
0,46 Promille
Mann, 30 Jahre, 80 kg, 180 cm
Zwei Gläser Wein (je 0,2l)
38,4
0,67 Promille
Ab 0,3 Promille Alkohol liegt die sog. relative Fahruntüchtigkeit vor. Wenn noch körperliche Ausfallerscheinungen (z.B. lallende Sprache) hinzukommen oder das Fahrverhalten auffällt (z.B. zu wenig Sicherheitsabstand, riskante Überholmanöver, Schlangenlinien, Unfall), wird vermutet, dass der Fahrer wegen des Alkohols nicht mehr imstande war, sicher am Straßenverkehr teilzunehmen. Einem alkoholisierten Unfallverursacher drohen in diesem Fall der Entzug der Fahrerlaubnis, drei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg und eine Geldstrafe wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (vgl. § 315c StGB).
Doch selbst, wenn kein Unfall und keine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs vorlag, kann der Fahrer bestraft werden. Er stellt allein aufgrund seiner Trunkenheit im Verkehr in Kombination mit eventuellen Ausfallerscheinungen eine zumindest abstrakte Gefahr dar (vgl. § 316 StGB).
Ab 0,5 Promille Alkohol bedarf es keiner zusätzlichen Ausfallerscheinungen, um wegen des Fahrens unter Alkohol bestraft zu werden (§ 24a Abs. 1 StVG). Wen die Polizei erwischt, dem drohen – je nach Voreintrag – zwischen 500 und 1500 Euro. Bußgeld, 2 Punkte in Flensburg sowie 1-3 Monate Fahrverbot. Wer mit 0,5 Promille Alkohol einen AutouUnfall verursacht, riskiert u.a. auch den Entzug des Führerscheins.
Ab 1,1 Promille Alkohol (bei Radfahrern: ab 1,6 Promille Alkohol) liegt sog. absolute Fahruntüchtigkeit vor. Die Fahrerlaubnis wird für mindestens sechs Monate entzogen, es folgen 3 Punkte in Flensburg und Geld- oder Freiheitsstrafe (vgl. § 315c bzw. § 316 StGB). Die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis kann von einer MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung, im Volksmund "Idiotentest") abhängig gemacht werden. Dies ist ab 1,6 Promille Alkohol obligatorisch.
Wer den Führerschein beruflich benötigt und es sich nicht leisten kann, nach einem Unfall wegen Alkohols länger aufs Autofahren zu verzichten, sollte sich fachkundigen Rat suchen. In entsprechend begründeten Härtefällen (insbesondere bei Ersttätern) liegt es im Ermessen der Behörde oder des Gerichts, von einem Fahrverbot abzusehen bzw. es in eine Geldstrafe umzuwandeln. Betroffene sollten sich dafür an einen Fachanwalt wenden.
Es gibt einen Unterschied zwischen Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis. Am Ende eines Fahrverbots-Zeitraums dürfen Fahrer direkt wieder ans Steuer. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis hingegen müssen Fahrer ihre Fahrerlaubnis erst wieder beantragen. Sie können das erst im Anschluss an die Sperrfrist vornehmen (§ 69a Abs. 1 StGB).
Unfall unter Alkohol in der Probezeit
Fahranfänger in der Probezeit bzw. unter 21 Jahren unterliegen ausnahmslos der Null-Promille-Grenze (§ 24c StVG). Kein Alkohol! Wer dennoch in der Probezeit alkoholisiert am Steuer angetroffen wird oder gar einen Verkehrsunfall verursacht, dem drohen
- Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre,
- Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar (binnen zwei Monaten bei einer frei wählbaren Fahrschule zu absolvieren)

- 250 Euro EUR Bußgeld und ein Punkt in Flensburg,
- bei drei Fällen innerhalb der Probezeit ggf. auch Entzug der Fahrerlaubnis und
- Anordnung einer MPU ("Idiotentest", ab 1,6 Promille Alkohol zwingend, vgl. § 13 Nr. 2c Fahrerlaubnisverordnung - FEV).
Unfall unter Alkohol: Zahlt die Versicherung?
Wer unter Alkohol einen Unfall verursacht, muss bei seinen Versicherungsleistungen empfindliche Kürzungen in Kauf nehmen. Bei einem Wert von 0,3 bis 1,1 Promille Alkohol können bis zu 50% gestrichen werden, im Rahmen der absoluten Fahruntüchtigkeit sogar bis zu 100%. Dieses Risiko besteht selbst bei Vollkasko-Versicherungen.
Kommt die Kfz-Haftpflichtversicherung anfangs für dem Unfallgegner entstandene Unfallschäden auf, kann es sein, dass sie den Unfallverursacher später dafür in Regress nimmt. Das heißt: Der Unfallverursacher muss dann den von der Versicherung übernommenen Schaden an diese bezahlen.
Fazit: Unfall unter Alkohol verursacht? Holen Sie sich fachkundigen Rat!
Ein Unfall unter Alkohol kann gravierende Konsequenzen haben. Dabei sind Streit mit der Versicherung und der Verlust der Fahrerlaubnis noch die harmlosen Folgen. Bei einem Unfall mit Alkohol mit Personenschaden droht eine strafrechtliche Verfolgung. In jedem Fall sollten Sie sich fachkundigen Rat holen, um den Schaden begrenzen zu können.
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