Den Internetvertrag kündigen? Dafür kann es viele Gründe geben. Oft lockt das Angebot eines neuen Anbieters, denn mit Vodafone, 1und1, Telekom, O2, Unitymedia etc. gibt es eine große Auswahl an Internetanbietern auf dem Markt. Doch wie sind die Regelungen im Falle einer Kündigung wegen Umzugs oder Schlechtleistung? Dieser Beitrag informiert Sie über alles Wissenswerte rund um Anbieterwechsel und Kündigungsfristen beim Internetvertrag.
- Die Kündigungsfrist beim Internetvertrag beträgt vier Wochen zum Monatsende, sofern die Mindestvertragslaufzeit bereits abgelaufen ist.
- Wer einen Umzug plant, sollte sich rechtzeitig überlegen, ob er bei seinem Internetanbieter bleiben oder den Internetvertrag kündigen möchte.
- Bei angekündigter Preiserhöhung oder dauerhaft zu niedriger Surfgeschwindigkeit haben Sie ein Sonderkündigungsrecht.
- Sie möchten Ihren Internetvertrag kündigen? Prüfen Sie über einen Online-Check im SIEGFRIED CLUB unkompliziert und schnell Ihre Handlungsoptionen.
Voraussetzungen zur Kündigung des Internetvertrags
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat bestimmte Transparenzvorgaben für Telefon- und Internetanbieter festgelegt, die eine klare und nachvollziehbare Formulierung von wichtigen Regelungen gewährleisten. In sogenannten Produktinformationsblättern müssen beispielsweise Informationen zu den Vertragslaufzeiten und den Kündigungsvoraussetzungen zur Verfügung gestellt werden. Das Transparenzgebot betrifft auch die Internet-Rechnungen für Verbraucher. Folgende Informationen müssen darin enthalten sein:
- Datum des Vertragsbeginns
- Datum des Endes der Mindestvertragslaufzeit (max. 24 Monate)
- Kündigungsfrist und Datum, wann die Kündigung spätestens beim Internetanbieter eingehen muss

Schritt-für-Schritt durch den Kündigungsprozess beim Internetvertrag
Die Kündigung des Internetvertrags beim bisherigen Internetanbieter vollzieht sich im Wesentlichen in folgenden Schritten:
- Vertragsdaten heraussuchen:
Zu den für die Kündigung relevanten Vertragsdaten gehören der Name des Internetanbieters, seine Adresse, ggf. der Ansprechpartner, die Kundennummer und die Vertragsnummer. Die Korrektheit der Informationen ist essenziell - schon ein einfacher Zahlendreher kann für Durcheinander und längere Wartezeit sorgen. - Kündigungsgrund:
Neben dem Umzug und mangelnder Verfügbarkeit am Zielort, kann ein Kündigungsgrund auch in der anhaltenden Schlechtleistung des Internetanbieters liegen (z.B. wenn nur ein Bruchteil der vereinbarten Bandbreite zur Verfügung gestellt wird). Der Kündigungsgrund ist wichtig, um ggf. die Kündigungsfrist auszurechnen (z.B. beim Sonderkündigungsrecht). - Kündigungsfrist:
Die ordentliche Kündigungsfrist beim Internetvertrag beträgt – je nach Anbieter – 1-3 Monate zum Ende der Vertragslaufzeit von 12-24 Monaten (vgl. auch entsprechende Angaben auf der Rechnung). - Kündigungsschreiben formulieren
- Kündigung rechtzeitig abschicken, möglichst per Einwurf-Einschreiben und zusätzlich per Fax bzw. E-mail mit angehängtem, unterschriebenen Brief.
- Anbieter prüft Kündigung
- Anbieter verschickt Kündigungsbestätigung und Mitteilung über das Vertragsende.
Internetvertrag kündigen: Kündigungsfristen
Die Mindestlaufzeit eines Vertrags darf maximal 24 Monate betragen. Anbieter sind jedoch verpflichtet, auch Verträge mit einer Laufzeit von nur 12 Monaten anzubieten. Die Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der Mindestvertragslaufzeit wurde von vielen Anbietern mittlerweile auf einen Monat abgesenkt. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit lassen sich Internetverträge sogar jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Wenn möglich, ist es ratsam, genug Zeit für den Anbieterwechsel einzuplanen.
Sonderkündigungsrecht: Internetvertrag kündigen vor Ende der Vertragslaufzeit
Das Sonderkündigungsrecht bzw. die außerordentliche Kündigung des Internetvertrags vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ist speziellen Fallkonstellationen vorbehalten.
- Umzug:
Sie haben ein Sonderkündigungsrecht, wenn Sie Ihren Internetvertrag am neuen Wohnort nicht unverändert weiterführen können. - Bandbreite:
Im Falle einer erheblichen, kontinuierlichen oder wiederholten Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Internetgeschwindigkeit, kann der Kunde mindern oder den Internetvertrag außerordenlich kündigen. Zur Analyse der heimischen Bandbreite kann zum Beispiel die sog. Breitbandmessung Desktop App genutzt werden, mit der man nach der Messung ggf. auch direkt den Minderungsanspruch bzw. die Kündigung übersenden kann. - Preiserhöhung:
Wenn die Ankündigung erfolgt, dass die Preise erhöht werden, haben Sie während der Mindestvertragslaufzeit die Möglichkeit, mit einer Frist von sechs Wochen zu kündigen. Hierbei sind allerdings – wie so oft – auch die entsprechenden Klauseln in den AGB des Internetanbieters zu berücksichtigen.
Ob in Ihrem Fall ein Sonderkündigungsrecht besteht, können Sie z.B. über einen Online-Check im SIEGFRIED CLUB prüfen.
Internetvertrag kündigen bei Umzug
Grundsätzlich kann man den Vertrag für Festnetz und Internet beim Umzug mitnehmen und am neuen Wohnort weiternutzen, wenn das technisch möglich ist. So kann es allerdings durchaus Unterschiede machen, ob man mitten in einer Großstadt oder in einem Dorf wohnt. Rechtzeitig vor dem Umzug sollte daher mit dem Internetanbieter geklärt werden, ob der Internetvertrag auch am neuen Wohnort gleichwertig erfüllt werden kann (z.B. im Hinblick auf Bandbreite und Surfgeschwindigkeit). Wenn das möglich ist, sollte ein Stichtag zur Umschaltung vereinbart werden. Die Vertragslaufzeit bleibt davon unberührt, startet also nicht neu. In Einzelfällen erheben Anbieter eine "Umzugsgebühr", die aber die Gebühr für einen Neuanschluss nicht übersteigen darf.
Wer den Internetvertrag an der neuen Adresse nicht im bisherigen Maße fortführen kann, hat vor Ende der Mindestvertragslaufzeit die Möglichkeit, außerordentlich zu kündigen. Der Umzug und die Nichtverfügbarkeit einzelner Leistungen am neuen Wohnort gewähren in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht (Frist: ein Monat zum Ende des Kalendermonats), auf das man sich im Kündigungsschreiben beziehen muss, falls die Mindestvertragslaufzeit noch läuft. Man muss sich also nicht zwingend auf ein alternatives Angebot des Internetanbieters einlassen.
Der Kündigungszeitpunkt sollte sorgfältig gewählt werden, denn einerseits sollen beim Umzug wenig Extrakosten entstehen, andererseits aber soll der Umzug samt Anbieterwechsel möglichst nahtlos und unkompliziert vollzogen werden.
Der Internetzugang darf im Rahmen des Umzugs oder Anbieterwechsels höchstens einen Arbeitstag lang unterbrochen werden. Der Internetanbieter muss dafür sorgen, dass sowohl vertraglich als auch technisch alle Voraussetzungen für den Wechsel vorliegen. Verbraucher können seit 1. Dezember 2021 (Inkrafttreten der Novelle des Telekommunikationsgesetzes - TKG) vom Anbieter eine pauschale Ausfallentschädigung verlangen, wenn die Unterbrechung länger als einen Tag andauert, sie den Ausfall aber weder vereinbart noch verursacht haben.
Exkurs: Sonderkündigungsrecht Handyvertrag
Beim Handyvertrag ist die außerordentliche Kündigung – ähnlich wie beim Internetvertrag – möglich, wenn regelmäßig Verbindungsstörungen auftreten. Zusätzlich ggf. aber auch bei fehlerhafter Rechnung, angekündigter Preiserhöhung, unberechtigter Anschlusssperrung oder Tod des Anschlussinhabers (Recht der Erben). Allerdings ist dem Mobilfunkanbieter eine Frist von mindestens drei Wochen zu setzen, während der er Abhilfe schaffen und die Störung beseitigen kann.
Internetanbieter wechseln trotz laufendem Vertrag? – Die Regelungen
Wer den Anbieter wechseln möchte, bevor die Vertragslaufzeit beendet ist, kann dies auch mitten im laufenden Vertrag tun. Allerdings ist mit entsprechenden Extrakosten zu rechnen. Die meisten Nutzer haben Festnetz und Internet bei einem Anbieter im Paket. Insbesondere, wenn die Festnetznummer sich nicht verändern und zum neuen Anbieter mit umziehen soll, ist es sinnvoll, den neuen Internetanbieter mit der Kündigung zu beauftragen. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass der neue Internetzugang nicht unterbrechungsfrei verfügbar ist.
Ausnahme: Sollten Sie für Internetzugang und Festnetztelefon zwei einzelne Verträge haben, müssen Sie beim Wechsel des Internetanbieters selbst den Telefonvertrag kündigen. Der neue Anbieter kümmert sich nur um den Wechsel des Internetvertrags.
Fazit: Internetvertrag kündigen? Gar nicht so problematisch!
Wer den Internetvertrag kündigen will, muss weder lange Kündigungsfristen noch automatische Vertragsverlängerungen befürchten. Selbst bei einem Umzug gibt es kulante Regelungen. Eine kurzfristige Kündigung ohne driftigen Grund ist hingegen selten möglich oder mit zusätzlichen Kosten verbunden. Vor Abschluss eines Vertrags sollten Sie sich also genauestens mit dessen Konditionen befassen.
Wegen Umzug den Internetvertrag kündigen? Mit einem Online-Check im SIEGFRIED CLUB erhalten Sie eine schnelle und unkomplizierte Einschätzung Ihrer Möglichkeiten.
